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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)

In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025

§ 89 Elternversammlungen, Sprecherinnen und Sprecher der Erziehungsberechtigten

(1) 1Die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler jeder Klasse, die zu Beginn des Schuljahres in der Mehrzahl minderjährige Schülerinnen und Schüler hat, bilden eine Elternversammlung.

2Soweit kein Klassenverband gebildet wurde, besteht die Elternversammlung aus den Erziehungsberechtigten der Jahrgangsstufe.

3Die Eltern volljähriger Schülerinnen und Schüler können beratend an den Elternversammlungen teilnehmen.

4Die Lehrkräfte, die in der Klasse oder Jahrgangsstufe unterrichten, sowie die Klassensprecherinnen und Klassensprecher oder Jahrgangssprecherinnen und Jahrgangssprecher der Schülerinnen und Schüler sollen auf Wunsch der Elternversammlung beratend an deren Sitzungen teilnehmen.

(2) 1Die Elternversammlung dient der Information und dem Meinungsaustausch über schulische Angelegenheiten, insbesondere über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse oder Jahrgangsstufe.

2Angelegenheiten einzelner Schülerinnen und Schüler dürfen nur mit Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten und der Schülerin oder des Schülers, sofern sie oder er das 14. Lebensjahr vollendet hat, behandelt werden.

(3) 1Die Elternversammlung wählt spätestens einen Monat nach Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr aus ihrer Mitte

1.
zwei gleichberechtigte Klassenelternsprecherinnen oder Klassenelternsprecher und
2.
zwei Vertreterinnen oder Vertreter für die Klassenkonferenz.

2Bei neu gebildeten Klassen lädt die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zu dieser Sitzung ein.

3Bestehen keine Klassenverbände, werden für jeweils angefangene 25 Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe zwei gleichberechtigte Jahrgangselternsprecherinnen oder Jahrgangselternsprecher gewählt.

(4) 1Die Elternsprecherinnen oder Elternsprecher laden im Benehmen mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer mindestens dreimal im Jahr zu einer Elternversammlung ein.

2Auf Verlangen der Erziehungsberechtigten von mindestens einem Fünftel der Minderjährigen einer Klasse oder Jahrgangsstufe ist eine Elternversammlung einzuberufen.

(5) 1Bei Wahlen und Abstimmungen in den Elternversammlungen können für jede Schülerin oder jeden Schüler zwei Stimmen abgegeben werden, auch wenn nur ein Erziehungsberechtigter anwesend oder vorhanden ist.

2Die Stimmen können getrennt abgegeben werden; übt ein Erziehungsberechtigter für mehr als zwei Schülerinnen oder Schüler in derselben Klasse oder Jahrgangsstufe das Erziehungsrecht aus, so kann er für diese höchstens vier Stimmen abgeben.

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