Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Sekundarstufe I-Verordnung
Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)
In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025
§ 15 Grundsätze des Nachteilsausgleichs und des Notenschutzes
(1) Die Gewährung von Nachteilsausgleich gemäß § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes muss zur Herstellung von Chancengleichheit individuell erforderlich, angemessen und geeignet sein.
(2) 1Über Art und Umfang des Nachteilsausgleichs entscheidet, sofern nicht abweichend geregelt, die Schulleiterin oder der Schulleiter auf Grundlage der Empfehlungen der Klassenkonferenz.
2Die Entscheidung ist zum Schülerbogen der Schülerin oder des Schülers zu nehmen.
3Zeugnisse dürfen keinen Hinweis auf einen Nachteilsausgleich enthalten.
(3) 1Als Nachteilsausgleich kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Verlängerung der Bearbeitungszeit um bis zu 25 Prozent,
- 2.
- Zulassung spezieller Arbeitsmittel,
- 3.
- Einsatz methodisch-didaktischer Hilfen einschließlich optischer Strukturierungshilfen.
2Weitergehende Maßnahmen im Rahmen der sonderpädagogischen Förderung bleiben unberührt.
3Darüber hinaus können im Unterricht Regelungen zum individuellen Arbeitsablauf getroffen werden.
4Das fachliche Anforderungsniveau bleibt unberührt.
(4) 1Die Gewährung von Notenschutz nach § 58 Absatz 9 des Schulgesetzes ist, sofern kein sonderpädagogischer Förderbedarf oder keine langandauernde erhebliche Beeinträchtigung oder Behinderung besteht, ausschließlich im Rahmen von § 16 Absatz 6 zulässig.
2Art und Umfang des Notenschutzes werden für den betreffenden Bewertungszeitraum auf dem Zeugnis vermerkt.
(5) Bei Nachteilsausgleich und Notenschutz auf Grund eines sonderpädagogischen Förderbedarfs oder einer langandauernden erheblichen Beeinträchtigung oder Behinderung gelten die §§ 38 und 39 der Sonderpädagogikverordnung.

