Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Sekundarstufe I-Verordnung
Sekundarstufe I-Verordnung (Sek I-VO)
In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025
§ 43 Zusätzliche mündliche Prüfung
(1) Die Aufgabenstellungen für die zusätzliche mündliche Prüfung werden von der Prüferin oder dem Prüfer gegebenenfalls nach einheitlichen Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde erstellt; § 39 Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die gewählten Themen auf die Fähigkeiten und Fertigkeiten beziehen, die am Ende der Sekundarstufe I auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses erreicht sein müssen.
(2) 1Die zusätzliche mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
2Unmittelbar vor der Prüfung ist eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten unter Aufsicht vorzusehen.
3In der Regel beträgt die Prüfungsdauer 15 bis 20 Minuten.
(3) 1Unmittelbar nach der Prüfung setzt der Fachausschuss auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers die Note für die zusätzliche mündliche Prüfung auf dem Anforderungsniveau des mittleren Schulabschlusses fest; zusätzlich wird die Note auf dem Anforderungsniveau der erweiterten Berufsbildungsreife um eine Notenstufe verbessert festgesetzt.
2Anschließend setzt der Fachausschuss auch die aus dem Ergebnis der schriftlichen und zusätzlichen mündlichen Prüfung zu bildende gemeinsame Note in diesem Prüfungsfach (§ 35 Absatz 1 Satz 2) auf beiden Anforderungsniveaus fest.

