Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)
In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026
§ 11 Bilingualer Unterricht
(1) 1Bilingualer Unterricht in der Sekundarstufe I gemäß § 12 Absatz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung kann in der gymnasialen Oberstufe fortgeführt werden.
2Der bilinguale Unterricht umfasst neben dem Unterricht in der betreffenden Fremdsprache (Zielfremdsprache) Unterricht in mindestens einem weiteren Sachfach, in dem diese Fremdsprache Unterrichtssprache ist (fremdsprachliches Sachfach).
(2) Am bilingualen Unterricht können Schülerinnen und Schüler teilnehmen,
- 1.
- die in der entsprechenden Zielfremdsprache bereits in der Sekundarstufe I an bilingualen Angeboten gemäß Absatz 1 teilgenommen haben,
- 2.
- für die die Zielfremdsprache Muttersprache ist oder Amtssprache war oder
- 3.
- die nach einem Schulbesuch im Ausland von in der Regel einem Jahr für den bilingualen Unterricht geeignet erscheinen.
(3) 1Die Zielfremdsprache und die fremdsprachlichen Sachfächer können als Prüfungsfächer gewählt werden.
2In den Sachfächern, die durchgehend fremdsprachlich in der gymnasialen Oberstufe unterrichtet wurden, werden die Prüfungen in der Zielfremdsprache durchgeführt; bei zentralen Prüfungen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, in welcher Sprache die Prüfungsaufgaben formuliert und bearbeitet werden müssen.
3Bei der Bewertung des fremdsprachlich geprüften Sachfaches werden nur die Leistungen bewertet, die dem Fach zuzuordnen sind; Entsprechendes gilt für die im Verlauf der gymnasialen Oberstufe im fremdsprachlichen Sachfach erbrachten Leistungsnachweise.
(4) Bei der Belegung von mehr als einem fremdsprachlichen Sachfach kann eines dieser Fächer zur Erfüllung der Verpflichtungen in einer fortgeführten Fremdsprache gemäß § 10 Abs. 1 herangezogen werden, sofern dieses Sachfach in den Jahrgangsstufen 9 und 10 bereits fremdsprachlich unterrichtet oder in der Qualifikationsphase durchgehend belegt wurde.

