Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)
In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026
§ 12 Latinum, Graecum
(1) Die für das Latinum notwendigen Kenntnisse werden nachgewiesen bei Lateinunterricht seit
- 1.
- der Jahrgangsstufe 5 mit mindestens der Note ausreichend am Ende der Jahrgangsstufe 10,
- 2.
- der Jahrgangsstufe 7 mit mindestens der Note ausreichend (fünf Punkte) am Ende des zweiten Kurshalbjahres,
- 3.
- der Jahrgangsstufe 8 oder 9 mit mindestens der Note ausreichend (fünf Punkte) am Ende des vierten Kurshalbjahres; dabei darf die Belegung von insgesamt 14 Jahreswochenstunden nicht unterschritten werden.
(2) 1Bei Beginn des Lateinunterrichts in der Jahrgangsstufe 10 oder 11 werden die für das Latinum notwendigen Kenntnisse durch mindestens die Note ausreichend (fünf Punkte) sowohl im vierten Kurshalbjahr als auch in der Abiturprüfung nachgewiesen; dabei darf die Belegung von insgesamt 12 Jahreswochenstunden nicht unterschritten werden.
2Die Anforderungen des Satzes 1 können nicht mit der fünften Prüfungskomponente erfüllt werden.
(3) Die für das Graecum notwendigen Kenntnisse werden nachgewiesen mit mindestens der Note ausreichend (fünf Punkte)
- 1.
- im Fall des Leistungskursfaches am Ende des zweiten Kurshalbjahres,
- 2.
- im Fall des Grundkursfaches am Ende des zweiten Kurshalbjahres, sofern Altgriechisch im Umfang von mindestens 17 Wochenstunden unterrichtet wurde,
- 3.
- im Übrigen am Ende des vierten Kurshalbjahres.
(4) 1Der Nachweis kann bei Fortsetzung des Unterrichts über den genannten Zeitpunkt hinaus bei entsprechendem Leistungsstand auch noch zu einem späteren Zeitpunkt erbracht werden.
2Der einmal erbrachte Nachweis des Latinums oder Graecums wird durch ein Zurücktreten in den folgenden Schülerjahrgang nicht berührt.
(5) Die für das Latinum oder Graecum notwendigen Kenntnisse können, wenn die jeweilige Sprache schriftliches Prüfungsfach ist, auch durch mindestens ausreichende Leistungen (fünf Punkte) in der Abiturprüfung nachgewiesen werden.

