Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)
In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026
§ 17 Unterricht
(1) Der Umfang des Unterrichts in der Einführungsphase ergibt sich aus den Stundentafeln der Anlage 1a und 1b.
(2) 1Die Wahl der Kurse des Wahlpflichtunterrichts gilt für das gesamte Schuljahr, jedoch kann die Schule zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres bei Vorliegen besonderer Umstände eine andere Wahl zulassen; zu diesem Zeitpunkt kann ein für die weitere Schullaufbahn nicht mehr benötigter Kurs abgewählt werden.
2Die Kurse müssen so gewählt werden, dass in der Qualifikationsphase die erforderlichen und gewünschten Fächer fortgesetzt werden können.

