Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)
In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026
§ 16 Zeugnisse
(1) 1Zeugnisse werden am Ende jedes Schul- oder Kurshalbjahres erteilt.
2Für Zeugnisse und zusätzliche Bescheinigungen gemäß Absatz 3 sind die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster zu verwenden.
(2) 1Wer den gymnasialen Bildungsgang erfolgreich abgeschlossen hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Abiturzeugnis).
2Die Schule setzt einen Termin für die Aushändigung des Zeugnisses fest; mit diesem Tag sind die Schülerinnen und Schüler aus der Schule entlassen.
(3) 1Wer die Schule vor Abschluss des Bildungsganges verlässt, auf eine andere Berliner Schule oder auf eine Schule außerhalb Berlins wechselt oder die Abiturprüfung endgültig nicht bestanden hat, erhält ein Abgangszeugnis.
2Der Erwerb eines dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschlusses gemäß § 8 Absatz 1 wird auf dem Zeugnis vermerkt.
3Wurden zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnisse im Umfang des Latinums oder Graecums gemäß § 12 erworben oder die Voraussetzungen zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife gemäß § 46 erfüllt, wird ein entsprechender Vermerk auf dem Zeugnis angebracht.
4Zusätzlich wird jeweils eine Bescheinigung über den Erwerb des Latinums oder Graecums oder des schulischen Teils der Fachhochschulreife ausgestellt.
(4) Findet ein Schulwechsel innerhalb Berlins im Laufe eines Schul- oder Kurshalbjahres statt und sind seit der letzten Zeugniserstellung mindestens sechs Unterrichtswochen vergangen, werden die Noten und Punkte in den Schülerbogen aufgenommen.
(5) 1Auf Abschluss- und Abgangszeugnissen der gymnasialen Oberstufe wird das Erreichen einer bestimmten Niveaustufe des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens in zwei fortgeführten oder in einer fortgeführten und einer neu beginnenden Fremdsprache gemäß der in Anlage 6 festgelegten Zuordnung ausgewiesen, sofern mindestens ausreichende Leistungen vorliegen.
2Für weitere moderne Fremdsprachen kann die Niveaustufe auf Antrag ausgewiesen werden.
3Ist eine Fremdsprache nicht mit mindestens ausreichend bewertet worden, richtet sich die auszuweisende Niveaustufe nach dem Referenzniveau der Jahrgangsstufe, in der der Schülerin oder dem Schüler letztmalig ausreichende Leistungen bescheinigt wurden.

