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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)

In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026

§ 20 Kurse und Kursfolgen

(1) 1Grundkurse dienen der zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erforderlichen Grundbildung; sie umfassen in Sportpraxis zwei und in Sporttheorie sowie allen anderen Fächern jeweils drei Wochenstunden; bei einer in Jahrgangsstufe 10 oder der Einführungsphase begonnenen Fremdsprache umfasst der Grundkurs vier Wochenstunden.
2Leistungskurse sind Kurse mit erhöhtem Anforderungsniveau, die erweiterte Kenntnisse und vertieftes wissenschaftspropädeutisches Verständnis vermitteln und in besonderem Maße der Sicherung der Studierfähigkeit dienen; sie umfassen jeweils fünf Wochenstunden.
(2) 1Für die einzelnen Fächer sind die in den Rahmenlehrplänen vorgesehenen Folgen von Kursen zu beachten.
2Eine Schülerin oder ein Schüler darf in jedem Kurshalbjahr in jedem Fach nur einen Kurs aus der zugelassenen Kursfolge besuchen.
(3) 1Außerhalb der Kursfolgen können zusätzliche Grundkurse als Zusatzkurse belegt werden.
2Sie umfassen zwei bis drei Wochenstunden.
3Mit ihnen kann weder die Belegverpflichtung gemäß § 25 Absatz 1 bis 4 noch die Einbringverpflichtung gemäß § 26 Absatz 2 erfüllt werden.
4Sie sind nicht zwingend einem Fach oder Aufgabenfeld zugeordnet, sie müssen jedoch auf einem veröffentlichten Rahmenlehrplan oder einem zuvor von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Curriculum beruhen.

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