Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)
In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026
§ 21 Schullaufbahn
(1) 1Für den Abschluss der gymnasialen Oberstufe werden die Leistungen aus den vier Kurshalbjahren der Qualifikationsphase berücksichtigt.
2Die Halbjahre der Qualifikationsphase werden vom ersten bis zum vierten Kurshalbjahr in aufsteigender Reihenfolge durchlaufen.
(2) 1Wer, insbesondere nach Unterbrechung des Schulbesuchs oder Zurücktreten in den folgenden Schülerjahrgang, in ein Kurshalbjahr eingegliedert werden muss, durchläuft die weiteren Kurshalbjahre bis zum Ende der Qualifikationsphase in der Reihenfolge gemäß Absatz 1.
2Werden hierbei eines oder mehrere dieser vier Kurshalbjahre mehrmals besucht, so darf nur das jeweils zuletzt besuchte Kurshalbjahr für den Abschluss der gymnasialen Oberstufe berücksichtigt werden, es sei denn, beim abermaligen Durchlaufen bleibt das Kurshalbjahr, insbesondere wegen Krankheit oder Beurlaubung, unbewertet.
(3) 1Kurse in den nach Absatz 2 nicht mehr zu berücksichtigenden Kurshalbjahren gelten als nicht besucht.
2Dies gilt auf Antrag dann nicht, wenn sie nach den Feststellungen der Schulleiterin oder des Schulleiters
- 1.
- verpflichtend zu belegende Kurse sind,
- 2.
- von der Schule in den bis zum Ende der Qualifikationsphase noch zu durchlaufenden Halbjahren nicht mehr angeboten oder von der Schülerin oder dem Schüler aus stundenplantechnischen Gründen nicht mehr besucht werden können und
- 3.
- nicht durch andere Kurse desselben oder eines anderen Faches in den bis zum Ende der Qualifikationsphase noch zu durchlaufenden Halbjahren, die den Abschluss der gymnasialen Oberstufe ermöglichen, ersetzt werden können.
3Bei jahrgangsstufenübergreifendem Unterricht oder umgestellter Kursfolge gelten im Falle der Wiederholung Kurse desselben Faches aus der Kursfolge gemäß § 20 Abs. 2 aus anderen, früher durchlaufenen Kurshalbjahren als nicht besucht.
(4) 1Wenn die Schullaufbahn aus schulorganisatorischen Gründen, auf Grund falscher Beratung oder unberechtigter Genehmigung der Kurswahl trotz hinreichender Leistungen nicht mehr zu Ende geführt werden kann, insbesondere wenn kein weiterer Schülerjahrgang folgt oder wenn Fächer an der Schule nicht mehr angeboten werden, kann die Schulaufsichtsbehörde
- 1.
- zulassen, dass die Noten einzelner fehlender Kurse jeweils durch die Gesamtnote einer besonderen in dem jeweiligen Fach durchgeführten schriftlichen und mündlichen Prüfung, der die Unterrichtsinhalte und Lernziele des zu ersetzenden Kurses zugrunde liegen, ersetzt werden, oder
- 2.
- Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 2 sowie der §§ 10 und 20, § 23 Abs. 5, § 25 und § 27 Abs. 4 zulassen.
2Satz 1 gilt entsprechend, um in Ausnahmefällen Schülerinnen und Schülern aus pädagogischen Gründen die Fortsetzung eines Faches zu ermöglichen.

