Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)
In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026
§ 22 Kurswahl
(1) 1Jede Schülerin und jeder Schüler stellt beim Übergang in die Qualifikationsphase einen Übersichtsplan für die weitere Schullaufbahn auf, der von der Schule zu genehmigen ist.
2Die Schülerinnen und Schüler können im Rahmen der gegebenen organisatorischen und pädagogischen Möglichkeiten der Schule für jedes Kurshalbjahr den Übersichtsplan ändern.
3Der Übersichtsplan muss geändert werden, wenn er nicht mehr realisiert werden kann.
4§ 3 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) 1Aus den Bestimmungen über die Prüfungsfächer und die verpflichtend einzubringenden Kurse ergeben sich die zulässigen Wahlkombinationen.
2Die gewählte Kombination darf nicht zu mehr als acht Leistungskursen und 24 Grundkursen führen, die in die Gesamtqualifikation einzubringen sind.

