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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)

In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026

§ 32 Ausschüsse

(1) 1Für die Durchführung der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss aus mindestens vier Mitgliedern gebildet.

2Den Prüfungsvorsitz übernimmt eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde; sie oder er bestellt die weiteren Mitglieder.

3Die oder der Prüfungsvorsitzende muss die Laufbahnbefähigung als Studienrätin oder Studienrat besitzen.

4Weitere Mitglieder sind die Schulleiterin oder der Schulleiter, sofern sie oder er nicht selbst den Prüfungsvorsitz innehat, sowie die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter und die Oberstufenkoordinatorinnen und Oberstufenkoordinatoren.

5Sind hierdurch weniger als vier Mitglieder bestimmt, so ist der Prüfungsausschuss durch Fachbereichsleiterinnen oder Fachbereichsleiter zu ergänzen.

(2) Die oder der Vorsitzende beauftragt ein Mitglied des Prüfungsausschusses mit der Schriftführung.

(3) 1In den Prüfungsfächern werden für die Durchführung der mündlichen Prüfungen und der Prüfungsgespräche der fünften Prüfungskomponente, im Falle der Präsentationsprüfung einschließlich der Präsentation, Fachausschüsse aus jeweils einer oder einem Vorsitzenden und mindestens einer weiteren Lehrkraft gebildet.

2Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt.

3Die weitere Lehrkraft oder die weiteren Lehrkräfte, darunter in der Regel die Lehrkraft des vierten Kurshalbjahres, werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestellt.

4Die Mitglieder des Fachausschusses müssen in dem jeweiligen Fach ihre Lehramtsprüfung abgelegt haben oder über die erforderliche Unterrichtserfahrung verfügen; die oder der Vorsitzende des Fachausschusses muss die Laufbahnbefähigung als Studienrätin oder Studienrat besitzen.

5Im Falle der fünften Prüfungskomponente sollen bei der Bestellung der Mitglieder des Fachausschusses diejenigen Fächer berücksichtigt werden, denen sie zuzuordnen ist.

6Die oder der Prüfungsvorsitzende bestimmt, wer die Funktion der Prüferin oder des Prüfers und wer die Protokollführung übernimmt.

(4) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können an allen Prüfungen und Beratungen der Fachausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann außerdem in allen Prüfungen und Beratungen in den Fachausschuss eintreten und den Vorsitz übernehmen, ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses sowie die für die Fachbereichs- oder Fachleitung im Prüfungsfach zuständige Lehrkraft zeitweilig als weiteres Mitglied in den Fachausschuss berufen oder ihr oder ihm den Vorsitz im Fachausschuss übertragen.

(5) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder eines Fachausschusses sind zur Teilnahme an den jeweiligen Sitzungen verpflichtet.

2Der Prüfungsausschuss und die Fachausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

3Sie beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag.

4Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

5In den Fällen des § 37 Abs. 1 ist die Teilnahme der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nicht erforderlich; sie oder er wird in diesem Fall von der Schulleiterin oder dem Schulleiter vertreten. 

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