Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)
In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026
§ 33 Protokolle
Über die Prüfungen und die Beratungen der Ausschüsse werden Protokolle gefertigt.
Sie müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
- bei allen Prüfungen Angaben über
- a)
- die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler,
- b)
- den Verlauf der Prüfungen,
- c)
- die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen,
- d)
- besondere Vorkommnisse und
- 2.
- bei der mündlichen Prüfung zusätzlich Angaben über
- a)
- die Zusammensetzung der Ausschüsse,
- b)
- die Prüfungsgegenstände und
- c)
- die wesentlichen Kriterien für das Zustandekommen der Bewertung sowie
- d)
- bei der Präsentationsprüfung zusätzlich über den Verlauf der Präsentation.
Besteht eine Prüfungsaufgabe aus mehreren Teilen oder werden in einem Prüfungsfach mehrere Aufgaben gestellt, so ist die auf die einzelnen Teile oder Aufgaben entfallende Bewertung gesondert auszuweisen.

