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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)

In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026

§ 40 Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Die schriftlichen Prüfungen finden in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Terminrahmen unmittelbar nach der Zulassung zur Abiturprüfung statt.

(2) 1Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt.

2Es dürfen nur die bei den Aufgaben angegebenen oder allgemein zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden.

3Stellt sich während einer Arbeit heraus, dass weitere Hilfen unentbehrlich sind, können diese gegeben werden.

4Die Entscheidung über die Gewährung weiterer Hilfen trifft im Fall dezentraler Aufgabenstellungen der Prüfungsausschuss im Benehmen mit der Fachleitung und im Fall zentraler Aufgabenstellung die Schulaufsichtsbehörde; die Gewährung weiterer Hilfen ist zu protokollieren.

5Hilfen für einzelne Prüflinge sind nur zulässig, wenn sie bei der jeweiligen Aufgabenstellung, insbesondere bei Schülerexperimenten, vorgesehen sind.

(3) Die schriftlichen Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der zugelassenen Arbeitszeit zusammen mit allen Entwürfen und Aufzeichnungen sowie sämtlichen zur Verfügung gestellten Unterlagen abzugeben. 

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