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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)

In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026

§ 39 Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung

(1) 1Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden von der Schulaufsichtsbehörde zentral gestellt oder aus Vorschlägen der jeweiligen Schule ausgewählt und genehmigt.

2Die Schulaufsichtsbehörde kann die Aufgabenvorschläge ändern, durch neue ersetzen oder die Schule zur Abgabe neuer oder geänderter Aufgabenvorschläge auffordern.

(2) Grundlage der Prüfungsaufgaben sind die Kurse des ersten bis vierten Kurshalbjahres.

(3) 1Die Aufgaben dürfen den Prüflingen erst bei Beginn der jeweiligen Arbeit bekannt werden.

2Jedes vorzeitige Bekanntwerden der Themen oder Aufgaben sowie jede zielgerichtete Vorbereitung auf die Aufgaben führen zur Ungültigkeit dieses Prüfungsteils.

3Der Umschlag mit den Aufgaben darf erst am Tage der Prüfung geöffnet werden, sofern nicht ein vorzeitiges Öffnen ausdrücklich zugelassen ist.

(4) Näheres über die Art, den Umfang und die Konstruktion der Aufgaben, über die den Prüflingen eingeräumte Bearbeitungszeit und Wahlmöglichkeiten, über das weitere Verfahren, insbesondere über die den Aufgabenvorschlägen beizufügenden weiteren Angaben, Materialien und Bewertungskriterien bestimmt die Schulaufsichtsbehörde. 

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Geändert durch folgende Änderungsgesetze

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