Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)
In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026
§ 46 Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
(1) 1Wer die Schule vor Abschluss des Bildungsganges verlässt oder die Abiturprüfung endgültig nicht bestanden hat, kann den schulischen Teil der Fachhochschulreife erwerben.
2Der Antrag auf Feststellung des Erwerbs der Fachhochschulreife (schulischer Teil) kann frühestens nach dem Durchlaufen von zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren der Qualifikationsphase gestellt werden.
3Für den Erwerb der Fachhochschulreife (schulischer Teil) gelten folgende Voraussetzungen, die in zwei aufeinander folgenden Kurshalbjahren erfüllt worden sein müssen:
- 1.
- In den beiden Leistungskursfächern müssen je zwei Kurse belegt und insgesamt mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein.
- 2.
- Es müssen elf Grundkurse belegt und in diesen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.
- 3.
- In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse müssen jeweils mindestens fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein.
- 4.
- Unter den als Grund- und Leistungskurse anzurechnenden Kursen müssen je zwei Kurse in Deutsch, einer Fremdsprache, einer Gesellschaftswissenschaft, Mathematik und einer Naturwissenschaft (Physik, Chemie oder Biologie) sein. Bei den zwei Fremdsprachenkursen muss es sich um Kurse handeln, die zur Erfüllung der Mindestverpflichtungen in den Fremdsprachen gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 dienen können.
(2) 1Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95 und höchstens 285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden Kursen ergibt, wird nach der als Anlage 4 beigefügten Tabelle in eine Durchschnittsnote umgerechnet.
2Über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife entscheidet die zuletzt besuchte Schule.
(3) 1In Fällen, in denen die in Absatz 1 und 2 genannten Bedingungen an der gymnasialen Oberstufe einer Deutschen Schule im Ausland erfüllt wurden, bestätigt die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife.
2Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) 1Wer neben dem Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife die Bedingungen gemäß Satz 2 oder 4 für den berufsbezogenen Teil erfüllt, erwirbt die Fachhochschulreife und ist zum Besuch der Fachhochschule berechtigt.
2Der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife wird erworben durch den Nachweis über
- 1.
- ein einjähriges gelenktes Praktikum,
- 2.
- ein freiwillig abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr, den Wehr- oder Zivildienst oder den Bundesfreiwilligendienst oder
- 3.
- eine abgeschlossene Berufsausbildung nach Landes- oder Bundesrecht.
3Zeiten gemäß Satz 2 Nummer 2, die weniger als ein Jahr umfassen, werden auf die Dauer des Praktikums angerechnet, sofern das Praktikum innerhalb der folgenden sechs Monate begonnen wird.
4Eine mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Landes- oder Bundesrecht ist dem Praktikum gleichgestellt.

