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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)

In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026

§ 47 Berufliche Gymnasien

(1) 1Für Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe in beruflichen Gymnasien gilt für die Einführungsphase die Stundentafel der Anlage 1b.

2Zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres können freiwillig gewählte Fächer abgewählt werden.

3§ 17 Absatz 2 Satz 2 gilt für das Wahlpflichtfach entsprechend.

(2) 1Beim Übergang in die Qualifikationsphase wählen Schülerinnen und Schüler des beruflichen Gymnasiums ein Fach der Fachrichtungen Wirtschaft, Technik, Berufliche Informatik, Ernährung, Agrarwirtschaft, Gesundheit und Soziales, Biotechnologie oder Gestaltung aus dem Angebot der besuchten Schule entweder als fachrichtungsbezogenes zweites Leistungskursfach oder Grundkursfach, das drittes oder viertes Prüfungsfach oder Referenzfach der fünften Prüfungskomponente sein muss.

2Aus der Tabelle der Anlage 5 ergibt sich, welche weiteren Fächer als Prüfungsfächer jeweils ergänzend zu dem fachrichtungsbezogenen Fach gewählt werden und welche Grundkurse zusätzlich belegt und in die Gesamtqualifikation verpflichtend eingebracht werden müssen.

3Die Schulen legen ihr Angebot der Prüfungsfächer der Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vor.

(3) Es entfällt die Belegverpflichtung für die beiden Grundkurse in Musik, Bildender Kunst oder Darstellendem Spiel gemäß § 25 Absatz 2 und für die beiden Grundkurse in den Fächern Physik oder Chemie gemäß § 25 Absatz 4.

(4) Wird in der Fachrichtung Wirtschaft eines der Fächer Geschichte oder Politische Bildung als Referenzfach der fünften Prüfungskomponente gewählt, gelten die Bedingungen des § 23 Absatz 8 Satz 3 auch dann als erfüllt, wenn im jeweiligen Fach nur die Kurse 3 und 4 belegt werden.

(5) 1Anstelle der Pädagogischen Koordinatorinnen und Koordinatoren gehören die Leiterinnen oder Leiter und Koordinatorinnen oder Koordinatoren der Abteilung berufliches Gymnasium dem Prüfungsausschuss an.

2Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist Mitglied des Prüfungsausschusses; im Übrigen werden die der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Teil II bis IV obliegenden Aufgaben von der Leiterin oder dem Leiter der Abteilung berufliches Gymnasium wahrgenommen.

(6) In den Fällen der §§ 6 und 7 soll die Schülerin oder der Schüler nur dann in die Qualifikationsphase aufgenommen werden, wenn sie oder er bereits die Einführungsphase der entsprechenden Fachrichtung besucht hat. 

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