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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)

In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026

§ 5 Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der Berufsfachschulen und des Bildungsgangs Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung

(1) 1Schülerinnen und Schüler des Bildungsgangs Integrierte Berufsausbildungsvorbereitung gemäß § 29 Absatz 3 und 4 des Schulgesetzes (im Folgenden Bildungsgang IBA) und der Berufsfachschule mit schulischer Abschlussprüfung können unmittelbar in die Einführungsphase aufgenommen werden, wenn sie
1.
mit dem Zeugnis über den mittleren Schulabschluss die Leistungskriterien gemäß Absatz 2 erfüllen und
2.
das 20. Lebensjahr bei Eintritt in die Einführungsphase noch nicht vollendet haben.
2Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Vorliegen einer besonderen Härte eine Überschreitung der Altersgrenze gemäß Satz 1 Nr. 2 zulassen.
(2) 1Die Leistungskriterien gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden erfüllt, wenn in allen Fächern an der Berufsfachschule oder in allen Fächern und Lernfeldern des Bildungsganges IBA Jahrgangsleistungen mit einem Durchschnitt von 3,0 oder besser erreicht werden; dabei müssen in den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik mindestens befriedigende Leistungen vorliegen.
2Für die Berufsfachschulen gilt, dass die Summe dieser Fächer nicht größer als sechs und keines der übrigen Fächer schlechter als ausreichend bewertet sein darf.
3Im Bildungsgang IBA darf in höchstens einem Fach oder Lernfeld eine mangelhafte Leistung bei ansonsten mindestens ausreichenden Leistungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Durchschnitts gemäß Satz 1 gilt für die Berufsfachschulen, dass die Leistungen in Musik und Sport, im Fach Textverarbeitung, in den Fächern des fachpraktischen Bereichs sowie in den Praktika unberücksichtigt bleiben.
4Bei der Ermittlung des Durchschnittswertes gemäß Satz 1 im Bildungsgang IBA bleiben die Leistungen im Fach Sport und in den Lernfeldern des fachpraktischen Bereichs sowie die Leistungen in den Praktika und im Teilbereich Betriebliche Lernaufgabe unberücksichtigt.
(3) Bei Teilnahme an den für Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache vorgesehenen Fördermaßnahmen kann die Schulaufsichtsbehörde eine Überschreitung der nach Absatz 2 in den jeweiligen Schularten maßgeblichen Leistungsgrenzen in einem Fach oder Lernfeld um eine Notenstufe zulassen.
(4) 1Wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Einführungsphase gemäß Absatz 1 und 2 erfüllt, kann auf Antrag unmittelbar in die Qualifikationsphase aufgenommen werden, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann.
2Dies ist der Fall, wenn
1.
der Durchschnittswert der Jahrgangsleistungen gemäß Absatz 2 jeweils 2,0 oder besser beträgt,
2.
am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache in den Jahrgangsstufe 7 bis 10 teilgenommen wurde und
3.
die Klassenkonferenz der zuvor besuchten Schule den unmittelbaren Übergang in die Qualifikationsphase empfohlen hat.
3Trotz Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Satz 1 und 2 ist die Eignung für die unmittelbare Aufnahme in die Qualifikationsphase nicht gegeben für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule der Sekundarstufe I am Ende der Jahrgangsstufe 10 wegen mehrmaliger Nichtversetzung verlassen mussten oder die die nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Leistungen erst bei Wiederholung des für die Entscheidung maßgeblichen Unterrichtsabschnittes der Berufsfachschule oder des Bildungsganges IBA erreicht haben.
4Über die Anträge auf unmittelbare Aufnahme in die Qualifikationsphase entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule.
(5) Schülerinnen und Schüler können an einer Schule nur aufgenommen werden, wenn der Unterricht angeboten wird, an dem sie, insbesondere auf Grund ihrer Vorkenntnisse in Fremdsprachen (§ 10), teilnehmen müssen. 

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