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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)

In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026

§ 4 Übergang von Schülerinnen und Schülern des Gymnasiums, der Integrierten Sekundarschule und der Gemeinschaftsschule

(1) 1Wer am Gymnasium die Voraussetzungen gemäß § 48 Absatz 3 der Sekundarstufen I-Verordnung erfüllt, geht in die Qualifikationsphase über.
2Auf Antrag ist für Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 1 auch eine Wiederholung der Einführungsphase in einer Integrierten Sekundarschule, einer Gemeinschaftsschule oder einem beruflichen Gymnasium möglich.
3Satz 2 gilt entsprechend bei Erfüllung der Bedingungen gemäß § 48 Absatz 4 der Sekundarstufe I-Verordnung.
4Nach dem Wechsel in die Integrierte Sekundarschule, die Gemeinschaftsschule oder das berufliche Gymnasium gelten für den Umfang der Belegverpflichtungen die Bedingungen der neuen Schulart.
5Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule im Rahmen freier Kapazitäten und unter Beachtung der jeweiligen Fremdsprachenverpflichtungen.
6In die Qualifikationsphase können auch Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums unmittelbar eintreten, die die Jahrgangsstufe 10 gemäß § 18 Absatz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung übersprungen haben.
7Über einen Antrag auf unmittelbaren Eintritt dieser Schülerinnen und Schüler in die Qualifikationsphase entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) 1Wer an der Integrierten Sekundarschule oder an der Gemeinschaftsschule die Voraussetzungen für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe gemäß § 48 Absatz 1 und 2 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt, geht in die Einführungsphase oder auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen in die Qualifikationsphase über.
2Schülerinnen und Schüler einer Integrierten Sekundarschule oder einer Gemeinschaftsschule ohne eigene gymnasiale Oberstufe haben an der Integrierten Sekundarschule, der Gemeinschaftsschule oder dem beruflichen Gymnasium, mit der oder mit dem ihre Schule eine Kooperationsvereinbarung zur Fortsetzung der Schullaufbahn bis zum Abitur geschlossen hat, einen Aufnahmeanspruch.
3Schülerinnen und Schüler anderer Schulen werden nachrangig aufgenommen.
4Übersteigt nach Berücksichtigung der Schülerinnen und Schüler gemäß Satz 2 die Zahl der übrigen Bewerberinnen und Bewerber die Platzkapazitäten einer Schule mit gymnasialer Oberstufe, richtet sich die Aufnahme insoweit nach der Summe der Jahrgangsnoten der Jahrgangsstufe 10 der Fächer Deutsch, erste Fremdsprache und Mathematik nach Umrechnung der erreichten Punkte in den Fächern des leistungsdifferenzierten Unterrichts in Noten des erweiterten Niveaus gemäß § 27 Absatz 2 Satz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung; nachrangig entscheidet bei gleicher Notensumme das Los.
5In die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe können auch Schülerinnen und Schüler der Integrierten Sekundarschule oder der Gemeinschaftsschule unmittelbar eintreten, die die Jahrgangsstufe 10 gemäß § 18 Absatz 2 der Sekundarstufe I-Verordnung übersprungen haben; über einen Antrag auf unmittelbaren Eintritt dieser Schülerinnen und Schüler in die Qualifikationsphase entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.

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Geändert durch folgende Änderungsgesetze