×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin

Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)

In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026

§ 7 Schulwechsel und Schulartwechsel

(1) 1In der gymnasialen Oberstufe ist ein Schulwechsel nur jeweils zum Beginn eines Schulhalbjahres möglich, wenn die Schülerin oder der Schüler den Bildungsgang weiter besuchen darf und an der aufnehmenden Schule unter Beachtung der Kurswahl gemäß § 22 ihre oder seine Schullaufbahn fortsetzen kann.

2Über einen Schulwechsel entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule.

(2) 1Findet zu Beginn oder während der Qualifikationsphase ein Schulartwechsel statt, gelten für die Belegverpflichtungen gemäß §§ 25, 47 und 48 die Bedingungen der bisherigen Schulart weiter.

2Die Regelungen zum Rücktritt gemäß § 27 bleiben unberührt.

Paragraph blättern

« § 6

§ 8 »

Geändert durch folgende Änderungsgesetze