Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin
Verordnung über die gymnasiale Oberstufe Berlin (VO-GO)
In der aktuellen Fassung vom 15.01.2026
§ 8 Auslandsaufenthalt
(1) 1Wer in der Jahrgangsstufe 10 für die Dauer des zweiten Halbjahres für einen Auslandsaufenthalt beurlaubt war, kann auf Probe in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe seiner vor der Beurlaubung besuchten Schule oder der kooperierenden Schule gemäß § 22 Absatz 2 Satz 3 des Schulgesetzes aufgenommen werden; § 7 gilt entsprechend.
2Am Ende des ersten Halbjahres der Jahrgangsstufe 11 entscheidet die Klassenkonferenz oder die Jahrgangskonferenz, ob die Probezeit erfolgreich abgeschlossen ist.
3Bei Besuch der Einführungsphase ist dies der Fall, wenn die entsprechend anzuwendenden Bedingungen gemäß § 18 Absatz 2 und 3 erfüllt werden.
4Bei Besuch des ersten Kurshalbjahres ist die Probezeit erfolgreich abgeschlossen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- 1.
- In zwei der drei Fächer Deutsch, Fremdsprache und Mathematik werden jeweils mindestens fünf Punkte erreicht,
- 2.
- in einem naturwissenschaftlichen Fach und einem Fach des Aufgabenfeldes II werden jeweils mindestens fünf Punkte erreicht,
- 3.
- in höchstens einem Leistungskursfach werden weniger als fünf Punkte erzielt und
- 4.
- kein verpflichtend einzubringendes Fach wird mit null Punkten abgeschlossen oder bleibt ohne Bewertung.
5Wer die Probezeit erfolgreich abgeschlossen hat, erwirbt einen dem mittleren Schulabschluss gleichwertigen Abschluss und setzt seine Schullaufbahn in der gymnasialen Oberstufe fort.
6Bei nicht erfolgreich abgeschlossener Probezeit treten die Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe 10 der besuchten Schule zurück; bei Rücktritt aus dem beruflichen Gymnasium wechseln sie in die Jahrgangsstufe 10 der zuvor besuchten Schule der Sekundarstufe I.
(2) 1Bei einem höchstens einjährigen Auslandsaufenthalt während der Einführungsphase ist nach Rückkehr auf Antrag die Eingliederung in den bisherigen Schülerjahrgang möglich.
2Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage eines vor Antritt der Beurlaubung ausgesprochenen Votums der Klassenkonferenz und unter Würdigung der im Ausland erbrachten Leistungen.
3Bei Schulwechsel entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der aufnehmenden Schule über die Eingliederung aufgrund einer Stellungnahme der bisher besuchten deutschen Schule.
4Die Voraussetzungen für die Wahl eines Faches zum Prüfungsfach sind erfüllt, wenn am Unterricht dieses Faches durchgehend in der Jahrgangsstufe 10 und während des gesamten Auslandsaufenthaltes teilgenommen wurde; über Ausnahmen entscheidet die aufnehmende Schule oder die bisher besuchte Schule.
5Sofern eine Eingliederung in den folgenden Schülerjahrgang oder nach Eingliederung in den bisherigen Schülerjahrgang ein freiwilliger Rücktritt innerhalb der ersten acht Unterrichtswochen erfolgt, gilt dies nicht als Rücktritt im Sinne des § 27.
(3) 1In der Qualifikationsphase an einer Auslandsschule erbrachte Leistungen, die zu einer allgemeinen Hochschulreife nach deutschem Recht führt, können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
2Anderenfalls ist nach Rückkehr von einem Auslandsaufenthalt die Anrechnung des ersten Kurshalbjahres durch die Schulleiterin oder den Schulleiter der aufnehmenden Schule möglich, wenn nach Durchführung von Aufnahmeprüfungen in den Prüfungsfächern und Übernahme der im Ausland erbrachten Leistungen eine erfolgreiche Fortführung des Bildungsganges erwartet werden kann.
3Darüber hinaus können an ausländischen Schulen erbrachte Leistungen nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
4In höchstens zwei nicht als Prüfungsfächer gewählten Pflichtfächern, in denen entweder keine Leistungsbeurteilung der ausländischen Schule vorliegt oder das Fach Deutsch als Fremdsprache unterrichtet wurde, kann die Leistungsbeurteilung des zweiten Kurshalbjahres auch für das erste Kurshalbjahr gelten.
(4) Treten Schülerinnen und Schüler nach einem Auslandsaufenthalt gemäß Absatz 1 oder 2 in den folgenden Schülerjahrgang zurück, wird dies nicht auf die zulässige Zahl der Rücktritte gemäß § 2 Absatz 6 angerechnet.

