Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung)
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung für das Land Berlin - (Sonderpädagogikverordnung) (SopädVO)
In der aktuellen Fassung vom 19.01.2005
§ 26 Schulen und Einrichtungen mit sonderpädagogischem Auftrag
(1) 1An Krankenhausschulen werden Schülerinnen und Schüler unterrichtet, die auf Grund ihrer Erkrankung stationär behandelt werden.
2Sie umfassen alle allgemeinbildenden Schularten.
3Krankenhausschulen werden als eigenständige Schulen eingerichtet.
4Die Einrichtung von Lerngruppen, auch in Verbindung mit Maßnahmen der Jugendhilfe, sowie von Nachsorgeklassen für psychisch erkrankte Schülerinnen und Schüler erfolgt mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde.
(2) An Krankenhausschulen werden keine Vertretungen und Versammlungen von Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten gebildet.
(3) 1In Verbindung mit Maßnahmen der Jugendhilfe in öffentlicher oder privater gemeinnütziger Trägerschaft kann die Schulaufsichtsbehörde organisatorisch selbstständige Einrichtungen mit sonderpädagogischem Auftrag genehmigen.
2Absatz 2 gilt entsprechend.

