Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Aufnahmeverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung
Aufnahmeverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP)
In der aktuellen Fassung vom 21.02.2026
§ 13 Bettina-von-Arnim-Schule
(1) Die Aufnahme in die Bettina-von-Arnim-Schule erfolgt in der Jahrgangsstufe 7.
(2) Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, richtet sich die Aufnahme mit Ausnahme des Zuges, in dem Chinesisch als zweite Fremdsprache unterrichtet wird, nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:
- 1.
- Fortsetzung von Französisch als erster Fremdsprache,
- 2.
- Beginn mit Latein als zweiter Fremdsprache in der Jahrgangsstufe 7 bei einer Durchschnittsnote von höchstens 3,2 sowie mindestens befriedigenden Leistungen in Deutsch und Englisch im Zeugnis des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 6,
- 3.
- Eignung für das musikalisch-künstlerische Profil oder die schulspezifische Organisation des Unterrichts im Rahmen des Anker-Wahlsystems; in diesem Zusammenhang können auch nachgewiesene soziale Kompetenzen berücksichtigt werden.
(3) 1Die Eignung nach Absatz 2 Nummer 3 wird im Rahmen eines standardisierten Auswahlgesprächs festgestellt.
2Dabei werden die nachstehenden Kriterien herangezogen:
- 1.
- Fortsetzung des Besuchs eines musikbetonten oder kunstbetonten Zuges an einer Grundschule,
- 2.
- Spielen eines oder mehrerer Musikinstrumente,
- 3.
- gute Notenkenntnisse und mindestens gute Leistungen in Musik,
- 4.
- Grundkenntnisse bildnerischen Gestaltens und mindestens gute Leistungen in Kunst,
- 5.
- Mitgliedschaft in Vereinigungen mit künstlerischem Schwerpunkt,
- 6.
- Teilnahme an Veranstaltungen und Kursen von Jugendkunstschulen und Museen,
- 7.
- Teilnahme an Wettbewerben und Aufführungen,
- 8.
- künstlerisch-handwerkliche Erfahrungen,
- 9.
- Teilnahme an musisch-künstlerischen Wahlangeboten oder Arbeitsgemeinschaften der Schule,
- 10.
- nachgewiesene Fähigkeit zum selbstständigen Umgang mit der schulspezifischen Organisation des Unterrichts,
- 11.
- nachgewiesene besondere Kompetenzen in einzelnen Fächern oder Fächergruppen,
- 12.
- Wahrnehmung von Funktionen in der Schule, die auf aktive Sozialkompetenz hinweisen.
3Entsprechend dem Grad seiner Ausprägung wird jedes Kriterium mit 0 bis 5 Punkten, die Nummern 1 und 2 mit bis zu 8 Punkten bewertet.
4Die Eignung für den Besuch der Schule liegt vor, wenn mindestens 10 Punkte erreicht werden; abweichend davon erfüllen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Lernen“ die Eignungsvoraussetzung bei Erreichen von mindestens 5 Punkten, Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ bei Erreichen von mindestens 3 Punkten.
(4) 1Sofern mehr Anmeldungen vorliegen als Plätze verfügbar sind, werden zunächst geeignete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf entsprechend den Frequenzvorgaben des § 20 Absatz 1 der Sonderpädagogikverordnung aufgenommen.
2Erfüllen mehr Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Eignungsvoraussetzungen als insoweit Plätze zur Verfügung stehen, wird die Rangfolge aus der Überschreitung der jeweiligen Mindestpunktzahl gebildet; nach der Berücksichtigung von Zweit- und Drittwünschen frei bleibende Plätze stehen für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zur Verfügung, die die Eignungsvoraussetzungen nicht erfüllen.
3Dabei werden die Schülerinnen und Schüler mit der geringsten Abweichung von den in Absatz 3 Satz 4 festgelegten Punktwerten aufgenommen.
(5) 1Nach der Vergabe der Plätze nach Absatz 4 werden im Umfang von bis zu zehn Prozent der verbleibenden Plätze besondere Härtefälle im Sinne von § 56 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 des Schulgesetzes aufgenommen.
260 Prozent der Plätze werden nach der erreichten Punktzahl, die übrigen Plätze werden durch Los vergeben.
3Können nicht alle Plätze an geeignete Schülerinnen und Schüler vergeben werden, werden die Schülerinnen und Schüler mit der geringsten Abweichung von dem in Absatz 3 Satz 4 festgelegten Punktwert aufgenommen.
(6) 1Die Aufnahme in den Zug, in dem Chinesisch als zweite Fremdsprache unterrichtet wird, setzt voraus, dass die aus den Fächern Deutsch, erste Fremdsprache, Mathematik, Musik und Kunst gebildete Notensumme den Wert 13 nicht überschreitet; maßgebend dafür ist das letzte vor der Aufnahmeentscheidung erteilte Halbjahreszeugnis.
2Überschreitet die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmekapazität, werden zu 60 Prozent Schülerinnen und Schüler mit der Förderprognose „Integrierte Sekundarschule oder Gymnasium“ und zu 40 Prozent Schülerinnen und Schüler mit der Förderprognose „Integrierte Sekundarschule“ aufgenommen.
3Die Auswahl innerhalb beider Kontingente erfolgt nach der Notensumme.
4In jedem Kontingent werden die Schülerinnen und Schüler mit den jeweils niedrigsten Notensummen aufgenommen.
5Wird ein Kontingent nicht ausgeschöpft, erhöht sich das andere Kontingent um die entsprechende Anzahl an Plätzen.
6Die Höchstfrequenz liegt in der Klasse, die den Chinesisch-Zug bildet, bei 32 Schülerinnen und Schülern.
(7) Die Aufnahme in eine nach Absatz 6 bereits eingerichtete Klasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn die Ergebnisse eines Aufnahmegesprächs und einer am Niveau der jeweilig zu besuchenden Jahrgangsstufe ausgerichteten Sprachprüfung in Chinesisch erwarten lassen, dass die Schülerin oder der Schüler dauerhaft in der Lage sein wird, erfolgreich am Chinesischunterricht teilzunehmen; das Aufnahmegespräch und die Sprachprüfung werden von der Schule durchgeführt.
(8) Schülerinnen und Schüler, die Chinesisch als zweite Fremdsprache lernen, können dieses Fach innerhalb der Schule nach frühestens zwei Schuljahren wechseln. Bei einem vorzeitigen Wechsel muss die Schule verlassen werden.

