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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Aufnahmeverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung

Aufnahmeverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP)

In der aktuellen Fassung vom 21.02.2026

§ 12 Jenaplanschule Neukölln

(1) Die Aufnahme in die Jenaplanschule Neukölln erfolgt in der Jahrgangsstufe 1.
(2) 1Überschreitet die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität, werden zunächst bis zu 10 Prozent der Plätze vorrangig an Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf vergeben.
2Danach werden alle Kinder mit nachprüfbar längerfristig gewachsenen, stark ausgeprägten persönlichen Bindungen zu Schülerinnen und Schülern, insbesondere Geschwistern, aufgenommen, die mindestens im Aufnahmejahr weiterhin die Peter-Petersen-Schule besuchen.
330 Prozent der danach zur Verfügung stehenden Plätze werden an Kinder vergeben, deren Erziehungsberechtigte gemäß § 7 Absatz 1 der Lernmittelverordnung vom 16. Dezember 2010 (GVBl. S. 662), die durch die Verordnung vom 2. November 2012 (GVBl. S. 382) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung von der Zahlung des Eigenanteils bei Lernmitteln befreit sind.
4Im Übrigen entscheidet über die Aufnahme das Los.
(3) 1Die Aufnahme erfolgt unter der Maßgabe der regelmäßigen Teilnahme an allen schulischen Veranstaltungen.
2Bei wiederholtem unentschuldigten Fehlen muss die Schule zum Ende des begonnenen Schulhalbjahres verlassen werden.

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