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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Aufnahmeverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung

Aufnahmeverordnung Schulen besonderer pädagogischer Prägung (AufnahmeVO-SbP)

In der aktuellen Fassung vom 21.02.2026

§ 15 Schnelllernerklassen an Gymnasien

(1) 1Die Aufnahme in Schnelllernerklassen erfolgt in der Jahrgangsstufe 5.

2Schnelllernerklassen bestehen an dem Lessing-Gymnasium, dem Dathe-Gymnasium, dem Rosa-Luxemburg-Gymnasium, der Werner-von-Siemens-Oberschule, der Albrecht-Dürer-Schule, dem Otto-Nagel-Gymnasium und dem Humboldt-Gymnasium.

3Das Rosa-Luxemburg-Gymnasium und das Otto-NagelGymnasium müssen in jedem Schuljahr mindestens einen Zug vorhalten, der mit Jahrgangsstufe 7 beginnt, die übrigen in Satz 2 genannten Schulen mindestens zwei Züge.

(2) 1Die Eignung für den Besuch von Schnelllernerklassen wird aus der Bewertung des vom Schulpsychologischen und Inklusionspädagogischen Beratungs- und Unterstützungszentrum (SIBUZ) durchgeführten standardisierten Aufnahmetests, den Noten des ersten Schulhalbjahres der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern Mathematik, Fremdsprache, Sachunterricht und Deutsch sowie aus dem Kompetenzkatalog der Förderprognose abgeleitet.

2Maximal sind 20 Punkte erreichbar.

3Im Test können insgesamt bis zu 10 Punkte erreicht werden.

4Die Bewertung durch die Grundschule, die sich aus der Notensumme und der Ausprägung der zentralen Kompetenzen der Förderprognose zusammensetzt, wird in Punkte umgerechnet.

5Bei der Notensumme erfolgt dies, indem absteigend von fünf Punkten bis einem Punkt für die Notensummen „4“, „5“, „6“, „7“ und „8“ vergeben werden.

6Bei den Kompetenzen wird jeweils ein Punkt vergeben, wenn eines der vier Kriterien der Förderprognose: „arbeitet strukturiert und verknüpft Wissensgegenstände“, „plant und organisiert Arbeitsschritte zielgerichtet und zügig“, „ist ideenreich, Neuem gegenüber aufgeschlossen und vielseitig interessiert“ und „stellt Arbeitsergebnisse ziel- und adressatengerecht dar (Präsentation)“ „besonders ausgeprägt“ ist; ein zusätzlicher Punkt wird vergeben, wenn alle vier zentralen Kompetenzen besser als „durchschnittlich ausgeprägt“ ausgewiesen sind.

(3) 1Bei Bewerbungen von Schülerinnen und Schülern, für die keine Förderprognose erstellt wurde, wird für die Bewertung der Grundschule nur die Notensumme der in Absatz 2 Satz 1 genannten Fächer herangezogen.

2Die ermittelte Punktzahl für die Notensumme wird doppelt gewichtet.

(4) 1Über die für den Besuch einer Schnelllernerklasse erforderliche Mindesteignung verfügt, wer

a)
insgesamt mindestens zehn Punkte erreicht, davon mindestens vier Punkte im Test,
b)
im Test mindestens fünf und bei der Bewertung durch die abgebende Schule mindestens drei Punkte erreicht oder
c)
im Test mindestens acht Punkte erreicht.

2Überschreitet die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler an der Schule deren Aufnahmekapazität, erfolgt die Aufnahme absteigend nach der Höhe der erreichten Gesamtpunktzahl.

3Dabei werden zunächst nur die Schülerinnen und Schüler berücksichtigt, die bei der Bewertung durch die Grundschule mindestens fünf Punkte erreicht haben.

4Bei gleicher Punktsumme werden Schülerinnen und Schüler mit den besten Testergebnissen vorrangig aufgenommen.

(5) 1Schülerinnen und Schüler, die im Test mindestens acht Punkte, in der Bewertung durch die Grundschule aber höchstens vier Punkte erreicht haben, sind im Umfang von bis zu zwei Plätzen je eingerichteter Klasse vorrangig aufzunehmen.

2Erfüllen mehr als zwei der Schülerinnen und Schüler diese Voraussetzungen, erfolgt die Aufnahme absteigend nach der im Test erzielten Punktzahl.

(6) 1Die Aufnahme in eine bereits eingerichtete Schnelllernerklasse ist nach Maßgabe freier Plätze möglich, wenn Schülerinnen und Schüler mit einer hohen kognitiven Begabung auf dem letzten, der Aufnahme vorausgehenden Zeugnis einen Notendurchschnitt von 1,7 oder besser in den Fächern Deutsch, Erste Fremdsprache, Mathematik und den jeweils unterrichteten naturwissenschaftlichen Fächern nachweisen.

2Zur weiteren Feststellung der Begabung führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Aufnahmegespräch durch.

(7) In den Jahrgangsstufen 5 und 6 liegt die Höchstfrequenz bei 30 Schülerinnen und Schülern je Klasse.

(8) 1Sofern ein Kind nicht an dem standardisierten Aufnahmetest nach Absatz 2 teilnehmen kann, weil es sich zum Zeitpunkt der Durchführung des Tests im Ausland befindet und eine Anreise nach Berlin nicht zumutbar ist, kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von Absatz 2 Satz 1 auf Antrag der Erziehungsberechtigten eine andere qualifizierte Person mit der Durchführung des Tests beauftragen.

2Dabei wird ein anderer, in gleicher Weise standardisierter Test eingesetzt.

3Die für die Durchführung dieses Tests entstehenden Kosten tragen die Erziehungsberechtigten.

(9) 1Die Aufnahme erfolgt auf Probe.

2Die Probezeit beträgt ein Schuljahr; sie ist bestanden, wenn die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 der Sekundarstufe I-Verordnung erfüllt werden und in höchstens einem Schulhalbjahr schlechtere als ausreichende Leistungen im Rahmen der Zusatzangebote der Begabtenförderung erbracht wurden.

3Wer in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 nicht versetzt wird oder in beiden Schulhalbjahren einer Jahrgangsstufe schlechtere als ausreichende Leistungen im Rahmen der Zusatzangebote der Begabtenförderung erzielt, muss die Schnelllernerklasse verlassen.

4Über Ausnahmen, insbesondere bei längerer Krankheit oder aus anderen von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, entscheidet die Klassenkonferenz.

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