Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Ausführungsvorschriften über Zeugnisse
Ausführungsvorschriften über Zeugnisse (AV Zeugnisse)
In der aktuellen Fassung vom 31.07.2015
§ 12 Schulische und außerschulische Zertifikate
(1) 1Werden während des Bildungsgangs gegebenenfalls in Kooperation mit außerschulischen Partnern besondere über die im Zeugnis ausgewiesenen Leistungen hinausgehende Kompetenzen erworben, können diese auf einem schulischen Zertifikat zum Ausdruck gebracht werden.
2Mustervordrucke für Zertifikate, die von mehreren Schulen verwendet werden, gibt die Schulaufsichtsbehörde vor (Anlage 1, Schul Z 700 ff).
3Zertifikate einzelner Schulen sind der Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.
4Schulische Zertifikate werden als Anlage zum Zeugnis ausgegeben.
5Unter „Bemerkungen“ wird auf das Zertifikat hingewiesen.
(2) 1Auf Antrag kann unter „Bemerkungen“ auf außerschulisch erworbene anerkannte Zertifikate hingewiesen werden, sofern die dort zertifizierten Kompetenzen einen schulischen Bezug aufweisen.
2Die Schulaufsichtsbehörde gibt durch Rundschreiben bekannt, welche Zertifikate die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllen.

