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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Ausführungsvorschriften über Zeugnisse

Ausführungsvorschriften über Zeugnisse (AV Zeugnisse)

In der aktuellen Fassung vom 31.07.2015

§ 11 Verfahren

(1) 1Die Schulkonferenz entscheidet, ob das Arbeits- und Sozialverhalten beurteilt werden soll und wählt eine der unter Nummer 10 Absatz 3 genannten Formen der Beurteilung aus.

2Sofern von der Gesamtkonferenz weitere Merkmale entwickelt wurden, entscheidet die Schulkonferenz auch darüber, ob diese verwendet werden sollen.

3Sie fasst gesondert einen Beschluss zur Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens auf Abgangs- und Abschlusszeugnissen.

(2) 1Die Beschlüsse zum Arbeits- und Sozialverhalten sind für die Dauer einer Wahlperiode der Schulkonferenz bindend.

2Sofern sich die neu gewählte Schulkonferenz nicht erneut damit befasst, gelten die Beschlüsse weiter.

(3) 1Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer gibt spätestens zwei Unterrichtswochen vor der Beschlussfassung durch die Klassenkonferenz die Einschätzungen der Fachlehrkräfte zur Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens der einzelnen Schülerinnen und Schüler in einem zusammenfassenden Vorschlag den in der Klasse unterrichtenden Lehrkräften zur Kenntnis.

2Die endgültige Festlegung trifft die Klassenkonferenz.

3Für die Ausfertigung der Vordrucke ist die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer zuständig.

4Die Vordrucke werden zusammen mit den Zeugnissen ausgehändigt; eine Kopie ist zu den Schülerakten zu nehmen.

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