Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Ausführungsvorschriften über Zeugnisse
Ausführungsvorschriften über Zeugnisse (AV Zeugnisse)
In der aktuellen Fassung vom 31.07.2015
§ 6 Ausfertigung und Ausgabe von Zeugnissen
(1) 1Für die Ausfertigung der Zeugnisse ist die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, in der gymnasialen Oberstufe die Oberstufentutorin oder der Oberstufentutor verantwortlich.
2Die Zeugnisse werden anhand von Zeugnislisten ausgefertigt, in die die unterrichtenden Lehrkräfte die Zeugnisnote für ihr jeweiliges Fach eintragen.
3Prüfungszeugnisse werden anhand von Prüfungslisten ausgefertigt.
4Von dem jeweiligen Zeugnis ist eine Kopie herzustellen.
5In den beruflichen Schulen kann auf Zeugnislisten und, mit Ausnahme von Abgangs- und Abschlusszeugnissen, auf Kopien verzichtet werden, wenn im Schülerpersonalblatt Zeugnisnoten und Bemerkungen festgehalten sind.
6Kopien brauchen nicht gesiegelt zu werden.
(2) 1Eintragungen auf Zeugnissen dürfen nur mit dokumentenechten Schreibgeräten vorgenommen werden.
2Die Noten sind in arabischen Ziffern einzutragen.
(3) 1Die Zeugnisse sind von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu unterschreiben; an Oberstufenzentren kann diese Aufgabe auf die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter übertragen werden.
2Zusätzlich werden Zeugnisse von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer, in der gymnasialen Oberstufe von der Oberstufentutorin oder dem Oberstufentutor unterschrieben.
3Prüfungszeugnisse sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu unterschreiben.
4Sofern die Schulleiterin oder der Schulleiter selbst den Prüfungsvorsitz ausübt, wird die zweite Unterschrift von der ständigen Vertreterin oder dem Vertreter, an Oberstufenzentren von der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter geleistet.
5Nach Teilnahme an einer vom Schulgesetz vorgesehenen Prüfung ohne Besuch eines auf diese Prüfung vorbereitenden Bildungsganges sind die Prüfungszeugnisse nur von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.
6Faksimilestempel sind unzulässig.
(4) 1Abschluss- und Abgangszeugnisse erhalten das Siegel der Schule.
2Zeugnisse über das Bestehen einer Nichtschülerprüfung erhalten das Siegel der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung.
(5) 1Halbjahres- und Jahrgangszeugnisse sowie die Abschluss- und Prüfungszeugnisse der Sekundarstufe I und der Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I werden auf den letzten Unterrichtstag des Schulhalbjahres oder Schuljahres datiert und grundsätzlich an diesem Tag ausgegeben.
2Satz 1 gilt entsprechend für Abschlusszeugnisse der Sekundarstufe II über einen ohne Prüfung erworbenen Abschluss.
(6) 1Abgangszeugnisse sind auf den letzten Unterrichtstag des besuchten Schulhalbjahres zu datieren und an diesem Tag auszugeben.
2Bei vorzeitigem Verlassen des Bildungsganges setzt die Schule den Termin für die Datierung und die Ausgabe fest.
(7) 1Bei Prüfungszeugnissen der Sekundarstufe II und von Nichtschülerprüfungen ist das Datum des Ausgabetages einzusetzen.
2Diese Zeugnisse sind an den dafür von der Schule festgesetzten Tagen auszugeben.
(8) Ein nach einer erfolgreichen Nachprüfung ausgestelltes neues Zeugnis trägt das Datum der Nachprüfung und wird zu einem von der Schule festgesetzten Termin ausgegeben.
(9) Für Zeugnisse der Fachschule für Altenpflege kann die Schulaufsichtsbehörde Abweichungen von den Bestimmungen der Absätze 5 und 6 vorsehen.

