Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Ausführungsvorschriften über Zeugnisse
Ausführungsvorschriften über Zeugnisse (AV Zeugnisse)
In der aktuellen Fassung vom 31.07.2015
§ 7 Aufbewahrung von Zeugniskopien
(1) 1Die Kopien der Halbjahres- und Jahrgangszeugnisse sind dem Schülerbogen oder Schülerpersonalblatt beizufügen.
2Die Aufbewahrungsfristen richten sich nach den für den Schülerbogen oder das Schülerpersonalblatt geltenden Regelungen der Schuldatenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Die Kopien von Abschluss- oder Abgangszeugnissen sowie von Prüfungszeugnissen sind zu den Akten der Schule oder der die Prüfung durchführenden Stelle zu nehmen.
2Wird nach Erteilung eines Abgangszeugnisses wegen eines Schulwechsels der Schülerbogen an eine andere Schule weitergeleitet, so ist eine Kopie des Abgangszeugnisses dem Schülerbogen beizufügen.
3Die Aufbewahrungsdauer von Abgangs-, Abschluss- und Prüfungszeugnissen ergibt sich aus der Schuldatenverordnung in der jeweils geltenden Fassung.

