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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Grundschulverordnung

Grundschulverordnung (GsVO)

In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025

§ 16 Förderung, Nachteilsausgleich und Notenschutz bei Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben

(1) 1Eine lang andauernde erhebliche Beeinträchtigung im Lesen und im Rechtschreiben im Sinne von § 58 Absatz 8 des Schulgesetzes liegt vor, wenn Schülerinnen und Schüler besondere Schwierigkeiten beim Erlernen und beim Gebrauch der Schriftsprache und beim Lesen haben, die nicht ursächlich auf zu geringe Kenntnisse der deutschen Sprache oder festgestellten oder vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten „Lernen“ oder „Geistige Entwicklung“ zurückzuführen sind, erheblich vom übrigen Leistungsvermögen abweichen und durch allgemeine Förderung nicht behoben werden können (Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten).
2Stark ausgeprägte Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten liegen vor, wenn Beeinträchtigungen im Lesen und Rechtschreiben trotz kontinuierlicher Förderung über einen längeren Zeitraum bestehen bleiben und nicht auf mangelnde Leistungsbereitschaft zurückzuführen sind.
(2) Jede Schule benennt eine im Umgang mit Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten speziell geschulte Lehrkraft (LRS-Lehrkraft), die das Verfahren zur Umsetzung der besonderen Förderung bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten koordiniert, alle Lehrkräfte bei der Diagnose von Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten sowie bei der Aufstellung von Förderplänen unterstützt und ab Jahrgangsstufe 5 stark ausgeprägte Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten selbst diagnostiziert.
(3) 1Sofern Schülerinnen und Schüler trotz Maßnahmen lernprozessbegleitender Diagnostik, allgemeiner Förderung und zusätzlichem Förderunterricht in ihrer Lese- und Schreibentwicklung deutlich hinter den Anforderungen des Regelunterrichts zurückbleiben, prüft die Schule entsprechend den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde, ob und in welcher Ausprägung eine Lese- und Rechtschreibschwierigkeit vorliegt.
2Die Entscheidung über die Notwendigkeit der spezifischen Förderung trifft die das Fach Deutsch unterrichtende Lehrkraft.
3Sie wendet zur Diagnostik zusätzlich Verfahren an, die eine objektive und differenzierte Feststellung von Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten ermöglichen.
4Bei Schülerinnen und Schülern mit einer stark ausgeprägten Lese- und Rechtschreibschwierigkeit kooperiert die das Fach Deutsch unterrichtende Lehrkraft mit der LRS-Lehrkraft der Schule, die, soweit erforderlich, eine zusätzliche Diagnostik und Beratung durch das Schulpsychologische und Inklusionspädagogische Beratungs- und Unterstützungszentrum (im Folgenden: SIBUZ) veranlassen kann.
5In komplexen Fällen entscheidet die Schulaufsichtsbehörde, ob eine Förderung entsprechend Absatz 5 erfolgen soll.
(4) 1Die Schulleitung entscheidet auf Vorschlag der das Fach Deutsch unterrichtenden Lehrkraft über Art, Umfang und Dauer von zusätzlichem Förderunterricht.
2Die Förderung ist der individuellen Lernentwicklung jeder Schülerin und jedes Schülers anzupassen und mit dem Regelunterricht zu koordinieren. Sie endet grundsätzlich, wenn mindestens ausreichende Leistungen im Lesen und Rechtschreiben erreicht werden.
(5) 1Schülerinnen und Schüler, bei denen Anhaltspunkte für eine stark ausgeprägte Lese- und Rechtschreibschwierigkeit vorliegen, können im Rahmen der haushaltswirtschaftlichen Möglichkeiten auch in schulübergreifend gebildeten temporären Lerngruppen oder Kleinklassen unterrichtet werden, wenn das schriftliche oder elektronische Einverständnis ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt.
2Die Förderung erfolgt in temporären Lerngruppen im Umfang von bis zu 10 Wochenstunden parallel zum Regelunterricht, in Kleinklassen durchgängig.
3Kleinklassen werden an zentral gelegenen Grundschulen eines Bezirks eingerichtet.
4Die Teilnahme am Unterricht der temporären Lerngruppe oder der Kleinklasse wird auf dem Zeugnis vermerkt.
(6) 1Schülerinnen und Schüler mit festgestellten Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten können neben zusätzlicher individueller Förderung einen Nachteilsausgleich erhalten.
2Die Klassenkonferenz legt für jedes Fach die Einzelheiten der Unterstützung unter Berücksichtigung der individuellen Lernvoraussetzungen der Schülerin oder des Schülers fest und passt die Maßnahmen bei Bedarf der Lernentwicklung im Verlauf der Jahrgangsstufe an.
3Die Klassenkonferenz berät mindestens einmal im Schuljahr über die Maßnahmen des Nachteilsausgleichs.
(7) 1Bei Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten in den Jahrgangsstufen 3 und 4 sowie bei stark ausgeprägten Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten in den Jahrgangsstufen 5 und 6 entscheidet auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der vorliegenden Dokumentationen, ob und in welchen Fächern die Leistungen in Lesen oder Rechtschreiben oder in Lesen und Rechtschreiben bei der Bewertung für die Dauer von einem Schuljahr unberücksichtigt bleiben (Notenschutz).
2Die Verpflichtung, alle Fächer zu bewerten, bleibt davon unberührt.
3Jedes Zeugnis, das einen Notenschutz beinhaltet, enthält erläuternde Aussagen über die Entwicklung der Fähigkeiten der Schülerin oder des Schülers im Lesen oder im Rechtschreiben oder in beiden Kompetenzbereichen.
(8) 1Bei Schülerinnen und Schülern, deren Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten bis zum Ende der Primarstufe nicht behoben sind, empfiehlt die Schule die Fortführung unterstützender Maßnahmen in der Sekundarstufe I.
2Im Rahmen des Schulwechsels übersendet die abgebende Schule der aufnehmenden Schule den Schülerbogen einschließlich der für die weitere Förderung erforderlichen Unterlagen über die durchgeführten Fördermaßnahmen.

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