Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Grundschulverordnung
Grundschulverordnung (GsVO)
In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025
§ 15 Besondere Förderung bei vermutetem sonderpädagogischen Förderbedarf
(1) 1Sofern die allgemeine Förderung nach § 14 über einen längeren Zeitraum bei einer Schülerin oder einem Schüler nicht zur gewünschten Lernentwicklung führt und sich Hinweise auf möglichen sonderpädagogischen Förderbedarf ergeben, prüft zunächst die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer anhand der Dokumentation der Lernentwicklung, ob alle geeigneten Maßnahmen bereits durchgeführt wurden.
2Ist dies der Fall, informiert die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer die Erziehungsberechtigten und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.
3Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer weist sie darauf hin, dass auch psychometrische Testverfahren eingesetzt werden können, um auszuschließen, dass sonderpädagogischer Förderbedarf vorliegt (Vorklärung).
(2) Im Rahmen der Vorklärung, insbesondere bei der Durchführung von Testverfahren, ist die zuständige Sonderpädagogin oder der zuständige Sonderpädagoge oder das SIBUZ einzubeziehen.
(3) 1Auf der Grundlage dieser Ergebnisse beschließt die Klassenkonferenz die weitere Förderung.
2In diesem Rahmen sind folgende Entscheidungen möglich:
- 1.
- Die Schule beschließt weitere spezifische Fördermaßnahmen im Rahmen der allgemeinen Förderung.
- 2.
- Die Schule beantragt bei der Schulaufsichtsbehörde die Durchführung sonderpädagogischer Diagnostik.
(4) Das Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs erfolgt nach den Regelungen der Sonderpädagogikverordnung.

