Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Grundschulverordnung
Grundschulverordnung (GsVO)
In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025
§ 21 Zeugnisse
(1) 1Für Zeugnisse sind ausschließlich die von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Muster in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
2Zeugnisse oder schriftliche Informationen zur Lern-, Leistungs- und Kompetenzentwicklung werden in der Schulanfangsphase am Ende des Schuljahres, danach zum Ende jedes Schulhalbjahres erteilt, sofern nicht durch einen Beschluss nach § 19 Absatz 3 abweichende Festlegungen getroffen wurden.
3Die Schulkonferenz kann beschließen, Schülerinnen und Schülern, die in der Schulanfangsphase verbleiben, über ihre im Unterricht erbrachten Leistungen und ihre Kompetenzentwicklung anstelle eines Zeugnisses einen schriftlichen Bericht auszustellen.
(2) 1Wer auf eine Schule außerhalb Berlins wechselt, erhält ein Abgangszeugnis, das auf Wunsch der Erziehungsberechtigten mit Noten auszuweisen ist.
2Findet ein Schulwechsel innerhalb Berlins im Laufe eines Schuljahres statt, werden die bisher erbrachten Leistungen und Lernfortschritte entsprechend § 19 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 als Noten oder als verbale Beurteilung im Schülerbogen eingetragen; diese Verpflichtung entfällt, wenn seit Ausgabe des letzten Zeugnisses weniger als sechs Unterrichtswochen vergangen sind.
(3) 1Die Zeugnisnote wird von der Lehrkraft festgesetzt, die die Schülerin oder den Schüler im Beurteilungszeitraum unterrichtet hat; bei einem Wechsel setzt diejenige Lehrkraft die Note fest, die zuletzt unterrichtet hat.
2Unterrichten in einem Fach mehr als eine Lehrkraft, soll die Note einvernehmlich festgelegt werden; im Konfliktfall entscheidet die Lehrkraft, die den größten Stundenanteil unterrichtet hat.
3Entsprechendes gilt für die verbale Beurteilung.
4Zeugnisnoten können unter „Bemerkungen“ erläutert werden.
5Dabei kann insbesondere zusätzlich auf Anstrengungen und Lernfortschritte hingewiesen werden.
(4) Wird das Fach Kunst oder Musik gemäß § 10 Absatz 5 Satz 1 epochal nur im ersten Schulhalbjahr unterrichtet, wird auf dem Zeugnis des zweiten Schulhalbjahres die Note des ersten Schulhalbjahres in diesem Fach ausgewiesen und unter Bemerkungen erläutert.
(5) 1Sofern das Arbeits- und Sozialverhalten von Schülerinnen und Schülern gemäß § 58 Absatz 7 des Schulgesetzes beurteilt werden soll, ist eines der von der Schulaufsichtsbehörde vorgegebenen oder genehmigten Muster zu verwenden und als Beiblatt, getrennt vom Zeugnis, auszugeben.
2Ab Jahrgangsstufe 3 werden mindestens Aussagen zu den Merkmalen Lern- und Leistungsbereitschaft, Zuverlässigkeit, Selbständigkeit, Verantwortungsbereitschaft und Teamfähigkeit getroffen; über Aussagen zu weiteren Merkmalen entscheidet die Gesamtkonferenz.
(6) Das Nähere über Zeugnisse, schriftliche Berichte sowie das Arbeits- und Sozialverhalten wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.

