Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Grundschulverordnung
Grundschulverordnung (GsVO)
In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025
§ 25 Grundsätze der Ganztagsschule
Schulen sind entweder in offener oder in gebundener Ganztagsform zu führen.
Die Einrichtung von einzelnen Klassen in offener Form neben der gebundenen Form oder umgekehrt ist abweichend von Satz 1 nur Schulen gestattet, die den Ganztag bereits vor Beginn des Schuljahres 2022/2023 in beiden Ganztagsformen gestaltet haben.
Sofern eine Schule von der offenen in die gebundene Ganztagsform wechselt oder umgekehrt von der gebundenen in die offene Ganztagsform, ist beginnend mit der Jahrgangsstufe 1 ein Hochwachsen der neuen Ganztagsform bis zur Jahrgangsstufe 6 zu gewährleisten.
Jahrgangsstufen der Schule, die noch in der bisherigen Ganztagsform in Jahrgangsstufe 1 begonnen haben, führen diese Form des Ganztags bis zum Ende der Jahrgangsstufe 6 fort.

