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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Grundschulverordnung

Grundschulverordnung (GsVO)

In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025

§ 26 Ganztagsschule in offener Form

(1) Die Ganztagsschule in der offenen Form umfasst die verlässliche Halbtagsschule mit ergänzender Förderung und Betreuung von Montag bis Freitag.

(2) 1Die Schule gewährleistet im Rahmen der verlässlichen Halbtagsschule verlässliche Öffnungszeiten von 7.30 bis 13.30 Uhr.

2Alle innerhalb dieses Zeitraums stattfindenden Aktivitäten sind schulische Veranstaltungen; die Schülerinnen und Schüler sind auch zur Teilnahme an der außerunterrichtlichen Förderung und Betreuung verpflichtet, sofern sie nicht am Beginn oder am Ende der verlässlichen Öffnungszeiten liegt.

3Die Unterrichts- und Betreuungsphasen werden rhythmisiert, verpflichtender Unterricht kann auch nach 13.30 Uhr erteilt werden.

(3) 1Die ergänzende Förderung und Betreuung umfasst für Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 1 bis 6 außerhalb der Ferienzeiten die Zeiten von

1.
6.00 bis 7.30 Uhr,
2.
13.30 bis 16.00 Uhr und
3.
16.00 bis 18.00 Uhr.

2Die Zeit von 13.30 bis 16.00 Uhr soll in besonderer Weise inhaltlich mit den unterrichtlichen Angeboten der verlässlichen Halbtagsschule verbunden werden.

3Findet der Unterricht nach 13.30 Uhr statt, beginnen die Zeiten der ergänzenden Förderung und Betreuung unmittelbar im Anschluss an den Unterricht.

4Die Regelungen der Kostenbeteiligung gemäß § 19 Absatz 6 Satz 14 und 15 des Schulgesetzes bleiben hiervon unberührt.

5Die aufgeführten Zeiten der ergänzenden Förderung und Betreuung können von den Erziehungsberechtigten dem anerkannten Bedarf entsprechend einzeln oder kombiniert in Anspruch genommen werden.

6In den Ferienzeiten beinhalten die in Satz 1 genannten Betreuungsmodule zusätzlich die Zeit von 7.30 bis 13.30 Uhr.

(4) Für Schülerinnen und Schüler, die ausschließlich in den Ferien Bedarf an ergänzender Förderung und Betreuung haben, besteht ein Angebot von 7.30 bis 13.30 Uhr.

(5) Sofern es räumlich oder organisatorisch erforderlich ist, kann die ergänzende Förderung und Betreuung während der Ferienzeiten auch schulübergreifend an ausgewählten Standorten stattfinden.

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Geändert durch folgende Änderungsgesetze

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