Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Grundschulverordnung
Grundschulverordnung (GsVO)
In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025
§ 29 Übergangsregelungen
(1) Für vor dem Schuljahr 2020/2021 eingerichtete Klassen, in denen die Schulanfangsphase um die Jahrgangsstufe 3 erweitert wurde, ohne durchgängig jahrgangsstufenübergreifend organisiert zu sein, ist § 7 Absatz 2 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Für vor dem Schuljahr 2020/2021 eingerichtete Klassen ist § 8 Absatz 1 in der bis zum Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung von Vorschriften für die Primarstufe, die Sekundarstufe I, die gymnasiale Oberstufe und die Sonderpädagogik vom 20. September 2019 (GVBl. S. 565) geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Für Schülerinnen und Schüler, die sich im Schuljahr 2024/2025 in der Jahrgangsstufe 6 der Primarstufe befinden, wird abweichend von § 24 Absatz 2 Satz 6 aus den am Ende der Jahrgangsstufe 5 und den im ersten Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 erteilten Zeugnisnoten eine Durchschnittsnote gebildet, wobei die Fächer Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache, Gesellschaftswissenschaften und Naturwissenschaften verstärkt mit dem Faktor 2 berücksichtigt werden. Die Durchschnittsnote wird mit einer nicht gerundeten Stelle nach dem Komma ausgewiesen. Die Erziehungsberechtigten können ihr Kind, dessen Durchschnittsnote nach Satz 1 und 2 den Zahlenwert 2,2 überschreitet, nur dann an einem Gymnasium anmelden, wenn die Eignung für den Besuch des Gymnasiums im Rahmen eines Probeunterrichts festgestellt und nachgewiesen wird.

