Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Grundschulverordnung
Grundschulverordnung (GsVO)
In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025
§ 28 Kooperation der Schule mit Trägern der freien Jugendhilfe
In die Unterrichts- und Betreuungsarbeit in der Ganztagsschule in offener und gebundener Form können Träger der freien Jugendhilfe eingebunden werden.
Zu diesem Zweck können die Schulen mit Trägern der freien Jugendhilfe Kooperationsvereinbarungen schließen.

