×
Navigation öffnen
Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Grundschulverordnung

Grundschulverordnung (GsVO)

In der aktuellen Fassung vom 03.10.2025

§ 4 Aufnahme und Zuweisung

(1) 1Die Aufnahme in die Grundschule und in die Primarstufe der Gemeinschaftsschule sowie der Integrierten Sekundarschule erfolgt nach §§ 54, 55a des Schulgesetzes.
2Die Termine für die Anmeldung werden von der Schulaufsichtsbehörde jährlich festgelegt und öffentlich bekannt gegeben.
3Bei der Anmeldung sollen die Erziehungsberechtigten das einzuschulende Kind in der Schule persönlich vorstellen; über einen Antrag der Erziehungsberechtigten, das schulpflichtige Kind an einem hiervon abweichenden Termin persönlich vorzustellen, entscheidet die Schulleitung.
(2) 1Die Erziehungsberechtigten erhalten spätestens bei der Anmeldung Informationen über die Organisation der Schulanfangsphase, der verlässlichen Halbtagsgrundschule und des Ganztagsangebots, das Schulprogramm sowie das Fremdsprachenangebot der Schule und die sich daraus ergebenden Auswirkungen für den weiteren Bildungsweg.
2Werden gemeinsame Einschulungsbereiche gebildet, sind sämtliche darin befindliche Schulen als zuständige Schule im Sinne von § 55a Absatz 1 Satz 1 des Schulgesetzes anzusehen.
3Sofern die Erziehungsberechtigten nicht den Besuch der nach § 55a Absatz 1 des Schulgesetzes zuständigen Schule wünschen, informiert diese darüber schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen ihren Schulträger und die stattdessen gewünschte Schule.
(3) 1Einschulungsbereiche können insbesondere auf Grund schulischer Betonungen, der Einrichtung von Klassen mit zweisprachiger deutsch-türkischer Alphabetisierung und der Organisation als Ganztagsschulen in gebundener Form so festgelegt werden, dass auch Schülerinnen und Schüler aus anderen Einschulungsbereichen aufgenommen werden.
2Einschulungsbereiche von Gemeinschaftsschulen sind so zu gestalten, dass mindestens ein Drittel der Plätze für Schülerinnen und Schüler zur Verfügung steht, die außerhalb des Einschulungsbereichs wohnen.
(4) 1Zunächst werden im Rahmen der Aufnahmekapazität alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen.
2Danach werden die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben.
3Soweit danach noch freie Plätze vorhanden sind, werden Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Absatz 2 des Schulgesetzes genannten Kriterien aufgenommen.
4Dabei werden zunächst alle Erstwünsche berücksichtigt, danach die Zweitwünsche und schließlich die Drittwünsche.
5Für die Aufnahme an inklusiven Schwerpunktschulen bleibt § 37a des Schulgesetzes und für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf bleiben die §§ 19 und 33 der Sonderpädagogikverordnung unberührt.
(5) Ist die nach § 55a Absatz 1 des Schulgesetzes zuständige Schule eine gebundene Ganztagsschule, eine Gemeinschaftsschule oder eine Schule, an der alle Züge denselben fachlichen Schwerpunkt haben, weist der Schulträger den Kindern, die die zuständige Schule nicht besuchen sollen, unter Berücksichtigung der Wünsche der Erziehungsberechtigten einen Platz an einer Schule mit einem anderen Angebot zu.
(6) 1Wird die Zuweisung an eine nicht gewünschte Schule erforderlich, erhalten die Erziehungsberechtigten von der zuständigen Schulbehörde unverzüglich, spätestens aber drei Monate vor Beginn des Schuljahres, einen schriftlich begründeten Bescheid.
2Sofern keine Aufnahme in der zuständigen Schule möglich ist, sind weitere Wünsche der Erziehungsberechtigten hinsichtlich der Wahl der Schule im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten zu berücksichtigen.
3Ist wegen fehlender Kapazität die Zuweisung an eine in einem anderen Bezirk gelegene Schule erforderlich, ist zwischen den betreffenden Bezirken rechtzeitig das Einvernehmen herzustellen.
(7) 1Jede Klasse in der Schulanfangsphase besteht grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern.
2An Schulen, an denen entweder mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Erstsprache sind oder an denen die Erziehungsberechtigten von mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler von der Zahlung eines Eigenanteils zur Beschaffung von Lernmitteln befreit sind, und in Klassen mit Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf beträgt die Größe der Klasse davon abweichend 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler.
3Davon abweichend kann der Schulträger nach Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde für inklusive Schwerpunktschulen niedrigere Frequenzen festlegen.
(8) 1Für Schülerinnen und Schüler, die länger als drei Monate keine öffentliche Schule oder eine genehmigte Ersatzschule oder eine entsprechende deutsche Schule im Ausland besucht haben, entscheidet die zuständige Schule über die zu besuchende Jahrgangsstufe.
2Dabei werden der bisherige Bildungsgang, das Alter und der Lernentwicklungsstand berücksichtigt.
3Wünsche der Schülerinnen und Schüler und ihrer Erziehungsberechtigten sind nach Möglichkeit einzubeziehen.

Paragraph blättern

« § 3

§ 5 »

Geändert durch folgende Änderungsgesetze