Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Gesetz über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Schule)
Gesetz über die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Schule) (JFKSchulG)
In der aktuellen Fassung vom 03.11.1987
§ 5 Bildung des Erziehungsdirektoriums
(1) Bei der John-F.-Kennedy-Schule wird ein unabhängiges Erziehungsdirektorium gebildet.
(2) 1Dem Erziehungsdirektorium gehören an:
- 1.
- das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Senats,
- 2.
- ein von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung bestelltes Mitglied,
- 3.
- eine Vertreterin oder ein Vertreter der für die äußeren Schulangelegenheiten zuständigen Behörde,
- 4.
- zwei von der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika benannte Persönlichkeiten,
- 5.
- die geschäftsführende Schulleiterin oder der geschäftsführende Schulleiter und ein weiteres Mitglied der Schulleitung,
- 6.
- zwei Elternvertreter,
- 7.
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Schülerschaft und
- 8.
- zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Lehrkräfte.
2Die Mitglieder können sich in den Sitzungen des Erziehungsdirektoriums vertreten lassen.
3Die in Satz 1 Nummer 6 bezeichneten Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Gesamtelternvertretung, die in Satz 1 Nummer 7 bezeichneten Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Gesamtschülervertretung und die in Satz 1 Nummer 8 bezeichneten Mitglieder sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Gesamtkonferenz der Lehrkräfte der John-F.-Kennedy-Schule jeweils für zwei Jahre gewählt.
4Von den in Satz 1 Nummer 5 bis 8 bezeichneten Mitgliedern soll jeweils eines die deutsche und eines die Staatsangehörigkeit der Vereinigten Staaten von Amerika haben.
(3) 1Das Erziehungsdirektorium wählt einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter und gibt sich eine Geschäftsordnung.
2Beschlüsse des Erziehungsdirektoriums werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; sie werden nur mit den Stimmen des in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Mitglieds und eines der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 bezeichneten Mitglieder wirksam.
3Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht.
(4) Die übrige Schulleitung nimmt an den Sitzungen des Erziehungsdirektoriums mit beratender Stimme teil.
(5) 1Das Erziehungsdirektorium tagt dreimal jährlich.
2Es kann beschließen, weitere Sitzungen abzuhalten.

