Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen
Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Schulwesen (SchuldatenV)
In der aktuellen Fassung vom 07.08.2023
§ 17 Digitale Endgeräte
(1) Sofern einer schulischen Mitarbeiterin oder einem schulischen Mitarbeiter von der Schulaufsichtsbehörde oder von der Schulbehörde ein dienstliches digitales Endgerät zur Verfügung gestellt wurde, darf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu dienstlichen Zwecken nur auf diesem Endgerät erfolgen.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt lokal oder im Rahmen einer Auftragsverarbeitung gemäß Artikel 28 und 29 der Datenschutz-Grundverordnung.
(3) 1Eine schulische Mitarbeiterin oder ein schulischer Mitarbeiter, der oder dem ein mobiles dienstliches digitales Endgerät zur Verfügung gestellt wurde, ist verpflichtet, dieses Endgerät vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen.
2Hierbei sind geeignete Maßnahmen wie insbesondere die Vergabe eines sicheren Passworts und die Aufbewahrung des Endgeräts an einem vor dem Zugriff Unbefugter sicheren Ort zu treffen.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde stellt durch technische Maßnahmen wie Datenträgerverschlüsselung den Schutz der mobilen dienstlichen digitalen Endgeräte vor unbefugtem Zugriff sicher.
(5) 1Die Genehmigung des Einsatzes eines privaten digitalen Endgeräts zur Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß § 64 Absatz 2 Satz 5 des Schulgesetzes darf nur erteilt werden, solange und soweit der schulischen Mitarbeiterin oder dem schulischen Mitarbeiter für einen nicht unerheblichen Zeitraum kein dienstliches digitales Endgerät nach Absatz 1 zur Verfügung steht.
2Für die Erteilung der Genehmigung ist das Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde herzustellen.

