Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)
In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025
§ 104 Freie Einrichtungen und Privatunterricht
(1) Unterrichts- und Erziehungseinrichtungen, die keine Schulen im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, unterliegen einer Anzeigepflicht bei der Schulaufsichtsbehörde, wenn sie gewerblich betrieben werden und dabei auch regelmäßig Minderjährige betreffen (freie Einrichtungen).
(2) Freie Einrichtungen dürfen keine Bezeichnungen führen und keine Zeugnisse oder sonstige Berechtigungen ausstellen, die eine Verwechslung mit Schulen im Sinne dieses Gesetzes hervorrufen können.
(3) Auf den gleichzeitigen Unterricht mit weniger als vier Personen (Privatunterricht) finden die Bestimmungen des Absatzes 1 keine Anwendung.
(4) 1Im Übrigen unterliegen freie Einrichtungen und Privatunterricht nur den allgemeinen gesetzlichen und ordnungsbehördlichen Bestimmungen.
2Verstoßen Leiterinnen oder Leiter oder Unterrichtende gegen solche Bestimmungen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Errichtung oder Fortführung der freien Einrichtungen oder den Privatunterricht und das nach Absatz 2 verbotene Verhalten untersagen.
(5) 1Das Anzeigeverfahren gemäß Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
2Es gelten die Vorschriften des Teils V Abschnitt 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung.

