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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)

In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025

§ 105 Schulaufsicht

(1) 1Das gesamte Schulwesen untersteht der staatlichen Aufsicht (Schulaufsicht).
2Die Schulaufsicht wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung (Schulaufsichtsbehörde) ausgeübt.
(2) 1Die Schulaufsichtsbehörde übt die fachliche Aufsicht über die öffentlichen Schulen und die Vorbereitungslehrgänge und Prüfungen für ausländische Studienbewerberinnen und Studienbewerber zur Anerkennung ihrer Studienbefähigung sowie die Aufsicht über die Schulen in freier Trägerschaft aus.
2Sie ist die Dienstbehörde für die Lehrkräfte sowie die sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an öffentlichen Schulen mit Ausnahme der Hausmeisterinnen und Hausmeister an nicht zentral verwalteten Schulen sowie die Dienstbehörde für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulpraktischen Seminare und im Schulpsychologischen Dienst sowie des Prüfungsamts für Lehramtsprüfungen und des Staatlichen Prüfungsamts für Übersetzer.
(3) 1Im Benehmen mit den Bezirken legt die Schulaufsichtsbehörde die Grundlagen der Schulorganisation fest und stellt den Schulentwicklungsplan für das Land Berlin auf, in dem der gegenwärtige und der zukünftige Schulbedarf ausgewiesen wird.
2Der Schulentwicklungsplan soll das diesem Gesetz entsprechende vielseitige Bildungsangebot sichern und die Entwicklung der Schülerzahlen, die Nachfrage der Erziehungsberechtigten sowie die Planungen und Angebote der bezirklichen Schulentwicklungspläne in Abstimmung mit der bezirklichen Jugendhilfe- und Sozialraumplanung einbeziehen.
3Die Planungen der angrenzenden Schulträger des Landes Brandenburg sind zu berücksichtigen.
(4) 1Der Schulaufsichtsbehörde obliegt die Genehmigung der Entscheidungen des Bezirks über die Gründung, Zusammenlegung, Umwandlung und Aufhebung der von ihm verwalteten Schulen sowie über die Einrichtung einer Inklusiven Schwerpunktschule oder einer gymnasialen Oberstufe im Verbund (§ 109 Absatz 3 Satz 1).
2Die Schulaufsichtsbehörde ist verpflichtet, die bezirklichen Gremien und das für das Schulwesen zuständige Mitglied des Bezirksamts über alle den Bezirk betreffenden wesentlichen schulischen Angelegenheiten, insbesondere Klassenbildungen, Lehrerzumessung, Unterrichtsversorgung, besondere pädagogische Angelegenheiten und die Qualitätsentwicklung der Schulen im Bezirk, zu informieren.
(5) 1Die Schulaufsichtsbehörde verwaltet als zuständige Schulbehörde die äußeren Schulangelegenheiten der beruflichen Schulen, der Staatlichen Technikerschule, der Staatlichen Ballett- und Artistikschule Berlin, der Schulfarm Insel Scharfenberg, des Musikgymnasiums Carl Philipp Emanuel Bach, des Abendgymnasiums Prenzlauer Berg, der Eliteschulen des Sports, des Französischen Gymnasiums (Lycée Français), der John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Schule) und der Staatlichen Internationalen Schulen (zentral verwaltete Schulen).
2Die Schulaufsichtsbehörde überwacht die Einhaltung der Schulpflicht, soweit diese an einer zentral verwalteten Schule erfüllt wird.
3Die Bestimmungen des § 109 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(6) Die Schulaufsichtsbehörde trifft insbesondere Bestimmungen über
1.
die Ziele, Inhalte, Organisation und Qualitätsanforderungen des Unterrichts,
2.
die Zahl der Unterrichtsstunden und die Dauer des Unterrichts,
3.
die Rahmenvorgaben für Prüfungen,
4.
die Unterrichtsversorgung,
5.
die Arbeitszeit der Lehrkräfte im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften,
6.
die Grundsätze über den Einsatz von Informations- und Kommunikationsmedien in den Schulen und legt die Ziele und Standards fest für
7.
die Verfahren zur Sicherung und Evaluation schulischer Qualität nach § 9,
8.
die Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Schulen und der Schulaufsichtsbehörde und
9.
die Beratung im Schulwesen.
(7) 1Die Aufsicht über die Schulen darf nur ausüben, wer dazu geeignet ist.
2Die mit der Aufsicht betrauten Personen sollen die Befähigung zu einem Lehramt besitzen sowie Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die über die Ausbildung zum Lehramt hinausgehen.
3Sie sollen über die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und der Verwaltungsvorschriften, der Steuerung sozialer Systeme durch Personalentwicklung und Vereinbarungen, insbesondere durch Schulprogramme, sowie der Sicherung und Evaluation schulischer Qualität verfügen.
4Die Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung der Aufsicht sind durch Qualifizierungsmaßnahmen oder Erfahrung in Leitungsfunktionen nachzuweisen.
(8) 1Die Schulaufsichtsbehörde kann zur Unterstützung ihrer Aufgaben Fachberaterinnen und Fachberater bestellen.
2Fachberaterinnen und Fachberater erfüllen Beratungs-, Koordinierungs-, Betreuungs- und Organisationsaufgaben.
3Zu Fachberaterinnen oder Fachberatern sind in der Regel hauptamtliche Lehrkräfte zu bestellen, die diese Aufgabe im Rahmen ihres Hauptamts wahrnehmen.
(9) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung kann durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten, die der Schulaufsichtsbehörde durch dieses Gesetz zugewiesen sind, auf die ihr nachgeordneten Behörden übertragen, soweit dies zur sachgerechten Erledigung der Aufgabe geboten erscheint.

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