Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)
In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025
§ 106 Stellung und Aufgaben der fachlichen Aufsicht
(1) 1Die fachliche Aufsicht ist darauf gerichtet, die Rechtmäßigkeit und die Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung durch die Schule zu gewährleisten.
2Die Schulaufsichtsbehörde kann sich dazu jederzeit über die Angelegenheiten der Schulen informieren und Schul- und Unterrichtsbesuche durchführen sowie nach Maßgabe des § 116 Abs. 2 Satz 2 an Beratungen der schulischen Gremien teilnehmen.
3Sie muss Beschlüsse der schulischen Gremien beanstanden, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter der Verpflichtung nach § 70 Abs. 1 nicht nachkommt.
(2) 1Die Schulaufsichtsbehörde soll vorrangig beratend und unterstützend tätig werden.
2Sie hat bei der Ausübung der fachlichen Aufsicht die Selbständigkeit und Eigenverantwortung der Schulen zu beachten.
(3) 1Die Schulaufsichtsbehörde soll im Rahmen ihrer fachlichen Aufsicht nur dann in die Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung in den einzelnen Schulen eingreifen, wenn es zur rechtmäßigen, sachgerechten oder geordneten Durchführung von Unterricht und Erziehung, insbesondere bei einem Verstoß gegen Weisungen der Schulaufsichtsbehörde oder bei schwerwiegenden Mängeln in der Qualität der pädagogischen Arbeit, geboten ist.
2Den Schulen soll Gelegenheit gegeben werden, die von ihnen getroffenen Maßnahmen vor der Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde noch einmal zu überprüfen.

