Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)
In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025
§ 11 Rahmenlehrplan-Kommissionen
(1) 1Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung setzt zur Entwicklung der Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung Kommissionen ein.
2In den Kommissionen sollen Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Schulpraxis angemessen zur Geltung kommen.
3Gesellschaftlich relevante Gruppen, insbesondere aus der Wirtschaft, sollen in den Rahmenlehrplan-Kommissionen vertreten sein, soweit ihre Interessen berührt sind.
4Die Mitglieder werden von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats berufen.
5Das Berliner Landesinstitut koordiniert nach den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde die Rahmenlehrplanarbeit; dies gilt nicht für Kommissionen nach Absatz 2.
(2) Den Rahmenlehrplänen für die Berufsschulen werden die Rahmenlehrpläne der Kultusministerkonferenz zugrunde gelegt.
(3) 1Die Rahmenlehrpläne werden von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung als Verwaltungsvorschrift erlassen.
2Sie sind regelmäßig zu evaluieren und in angemessenen Abständen, spätestens nach jeweils zehn Jahren, zu überarbeiten.
(4) Mit anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland kann vereinbart werden, in gemeinsamen Rahmenlehrplan-Kommissionen einheitliche Rahmenlehrpläne für diese Länder zu entwickeln.

