Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)
In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025
§ 12 Unterrichtsfächer, Lernbereiche und Querschnittsaufgaben, Lernfelder, Ethik
(1) 1In den Unterrichtsfächern sind die für jedes Fach geltenden spezifischen Didaktiken und Methoden sowie die das Fach kennzeichnenden Ziele und Fertigkeiten zu berücksichtigen.
2Unterrichtsfächer werden nach Maßgabe des jeweiligen Rahmenlehrplans auch fachübergreifend und fächerverbindend unterrichtet, insbesondere auch für die dort aufgeführten Themen und Basiscurricula.
3In fachübergreifenden oder fächerverbindenden Unterrichtsformen werden die besonderen Methoden der beteiligten Fächer, ihre jeweiligen Ziele und Fertigkeiten im Unterricht entsprechend erschlossen.
(2) 1Unterrichtsfächer können zur Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsziele nach Maßgabe des entsprechenden Rahmenlehrplans zu einem Lernbereich zusammengefasst werden.
2Lernbereiche können fachübergreifend von einer Lehrkraft oder von mehreren beteiligten Lehrkräften unterrichtet werden.
3Dabei ist auf die angemessene Berücksichtigung des Anteils der jeweiligen Lerninhalte zu achten.
4Wird ein Lernbereich fachübergreifend unterrichtet, muss für die einzelnen Unterrichtsfächer jeweils eine gesonderte Bewertung vorgenommen werden; für den Lernbereich soll zusätzlich eine zusammenfassende Bewertung vorgenommen werden.
(3) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen des Schulprogramms auf der Grundlage einer Konzeption der betroffenen Fachkonferenzen, ob die Unterrichtsfächer jeweils für sich, fachübergreifend oder fächerverbindend oder als Lernbereich unterrichtet werden.
(4) 1Übergreifende Bildungs- und Erziehungsaufgaben der Schule werden als Querschnittsaufgaben in den Fächern, fachübergreifend, in Lernbereichen und im Rahmen spezifischer Angebote und Projekte der Schule berücksichtigt.
2Querschnittsaufgaben sind insbesondere Sprach- und Medienbildung, Berufs- und Studienorientierung, Bildung zur Akzeptanz von Vielfalt, Demokratiebildung einschließlich Menschenrechts- und Friedenserziehung, Europabildung in der Schule, Gesundheitsförderung und Suchtprävention, Gewaltprävention, Erziehung zur Gleichstellung und Gleichberechtigung der Geschlechter, interkulturelle Bildung und Erziehung, kulturelle Bildung, Mobilitätsbildung und Verkehrserziehung, Bildung zur nachhaltigen Entwicklung und Lernen in globalen Zusammenhängen, Sexualerziehung und Bildung für sexuelle Selbstbestimmung, Verbraucherbildung sowie Erziehung zu Bewegung und Sport einschließlich der Vermittlung von Freude an der Bewegung und der Bedeutung für die Gesundheit.
3Die Schulkonferenz entscheidet auf Vorschlag der Gesamtkonferenz, wie die Querschnittsaufgaben bei der Ausgestaltung des Schulprogramms berücksichtigt werden.
(5) 1An beruflichen Schulen können Lernfelder an die Stelle von Unterrichtsfächern, Lernbereichen und Querschnittsaufgaben treten.
2Lernfelder sind durch Zielformulierungen beschriebene thematische Einheiten, die sich an konkreten beruflichen Aufgabenstellungen und Handlungsabläufen orientieren.
(6) 1Das Fach Ethik ist in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach für alle Schülerinnen und Schüler.
2Ziel des Ethikunterrichts ist es, die Bereitschaft und Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer kulturellen, ethnischen, religiösen und weltanschaulichen Herkunft zu fördern, sich gemeinsam mit grundlegenden kulturellen und ethischen Problemen des individuellen Lebens, des gesellschaftlichen Zusammenlebens sowie mit unterschiedlichen Wert- und Sinnangeboten konstruktiv auseinander zu setzen.
3Dadurch sollen die Schülerinnen und Schüler Grundlagen für ein selbstbestimmtes und verantwortungsbewusstes Leben gewinnen und soziale Kompetenz, interkulturelle Dialogfähigkeit und ethische Urteilsfähigkeit erwerben.
4Zu diesem Zweck werden Kenntnisse der Philosophie sowie weltanschaulicher und religiöser Ethik sowie über verschiedene Kulturen, Lebensweisen, die großen Weltreligionen und zu Fragen der Lebensgestaltung vermittelt.
5Das Fach Ethik orientiert sich an den allgemeinen ethischen Grundsätzen, wie sie im Grundgesetz, in der Verfassung von Berlin und im Bildungs- und Erziehungsauftrag der §§ 1 und 3 niedergelegt sind.
6Es wird weltanschaulich und religiös neutral unterrichtet.
7Im Ethikunterricht sollen von den Schulen einzelne Themenbereiche in Kooperation mit Trägern des Religions- und Weltanschauungsunterrichts gestaltet werden.
8Die Entscheidung, in welcher Form Kooperationen durchgeführt werden, obliegt der einzelnen Schule.
9Die Schule hat die Erziehungsberechtigten rechtzeitig und in geeigneter Weise über Ziel, Inhalt und Form des Ethikunterrichts zu informieren.
(7) 1Die schulische Sexualerziehung ergänzt die Sexualerziehung durch die Erziehungsberechtigten.
2Ihr Ziel ist es, den Schülerinnen und Schülern das ihrem Alter und ihrer Reife angemessene Wissen über biologische und gesellschaftliche Zusammenhänge sowie die Vielfalt der Lebensweisen und unterschiedlichen kulturellen Werte und Normen zu vermitteln und sie zu selbstbestimmtem und verantwortlichem Handeln gegenüber sich selbst und den anderen in Familie, Partnerschaft und Gesellschaft zu befähigen.
3Insbesondere soll das Bewusstsein für ein gewaltfreies, respektvolles Verhalten in gegenwärtigen und zukünftigen persönlichen Beziehungen entwickelt und gefördert werden.
4Die Sexualerziehung darf zu keiner einseitigen Beeinflussung führen.
5Die Schule hat die Erziehungsberechtigten rechtzeitig und in geeigneter Weise über Ziel, Inhalt und Form der Sexualerziehung zu informieren.

