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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)

In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025

§ 13 Religions- und Weltanschauungsunterricht

(1) 1Der Religions- und Weltanschauungsunterricht ist Sache der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
2Als Träger von Religionsunterricht kommen nur solche Vereinigungen in Betracht, die die Gewähr der Rechtstreue und der Dauerhaftigkeit bieten und deren Bestrebungen und Tätigkeiten auf die umfassende Pflege eines religiösen Bekenntnisses ausgerichtet und deren Mitglieder auf dieses Bekenntnis verpflichtet und durch es verbunden sind.
(2) 1Der Religionsunterricht wird erteilt von Personen mit der Befähigung für ein Lehramt und einer Prüfung im Fach Religionslehre oder von Personen, die ein fachwissenschaftliches Studium an einer Hochschule oder eine vergleichbare Ausbildung abgeschlossen haben.
2Sie werden von den Religionsgemeinschaften beauftragt.
3Von Personen, deren Erstsprache oder Erstsprachen nicht Deutsch ist oder sind, sind die für die Ausübung eines Lehramtes erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse nachzuweisen.
4Als geeigneter Nachweis gilt das Große Deutsche Sprachdiplom des Goethe-Instituts oder ein gleichwertiger Nachweis.
5Lehrkräfte an öffentlichen Schulen haben das Recht, Religionsunterricht zu erteilen; diese Unterrichtsstunden werden ihnen auf die Zahl der Pflichtstunden angerechnet.
6Aus der Erteilung oder Nichterteilung des Religionsunterrichts dürfen den Lehrkräften keine Vor- oder Nachteile erwachsen.
(3) 1Die Religionsgemeinschaften übernehmen die Verantwortung dafür, dass der Religionsunterricht gemäß den für den allgemeinen Unterricht geltenden Bestimmungen durchgeführt wird.
2Sie reichen bei der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung Rahmenlehrpläne ein, die erkennen lassen müssen, dass der Religionsunterricht den pädagogischen und fachlichen Maßstäben gerecht wird, die an den allgemeinen Unterricht gestellt werden.
(4) 1Über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden die Erziehungsberechtigten durch schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
2Nach Vollendung des 14. Lebensjahres steht dieses Recht den Schülerinnen und Schülern zu.
(5) 1Die Schule ermöglicht es den Religionsgemeinschaften, Religionsunterricht anzubieten, wenn die Religionsgemeinschaften dies wünschen.
2Sie hat für die Erteilung des Religionsunterrichts an die nach Absatz 4 ordnungsgemäß angemeldeten Schülerinnen und Schüler wöchentlich zwei Unterrichtsstunden im Stundenplan der Klassen freizuhalten und unentgeltlich Unterrichtsräume zur Verfügung zu stellen.
3Die nicht angemeldeten Schülerinnen und Schüler können während der Religionsstunden unterrichtsfrei gelassen werden.
(6) Soweit Klassen nicht gebildet werden, gilt Absatz 5 mit der Maßgabe, dass die Schule durch eine entsprechende Aufteilung des Unterrichtsangebots den nach Absatz 4 angemeldeten Schülerinnen und Schülern die Teilnahme an zwei Stunden Religionsunterricht je Woche zu ermöglichen hat.
(7) Für Weltanschauungsgemeinschaften gelten Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 2 bis 6 sinngemäß.

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