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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)

In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025

§ 22 Integrierte Sekundarschule

(1) Die Integrierte Sekundarschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern in einem gemeinsamen Bildungsgang eine vertiefte allgemeine und berufsorientierende Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in beruflichen Bildungsgängen fortzusetzen.

(2) 1Die Integrierte Sekundarschule umfasst in der Regel die Jahrgangsstufen 7 bis 10 (Sekundarstufe I) und führt im Anschluss zur allgemeinen Hochschulreife (Abitur).

2§ 17 Absatz 3 bleibt unberührt.

3Die Integrierte Sekundarschule bietet eine gymnasiale Oberstufe nach Maßgabe des § 28 Absatz 4 und 5 an.

4Sie kooperiert insbesondere mit benachbarten Grundschulen und beruflichen Schulen; § 20 Absatz 7 gilt sinngemäß.

(3) 1Die Integrierte Sekundarschule führt zu allen Abschlüssen gemäß § 21 Absatz 1 und § 36 Absatz 6 Satz 1.

2Der mittlere Schulabschluss berechtigt bei entsprechender Qualifikation zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe.

(4) 1In der Integrierten Sekundarschule kann der Unterricht in gemeinsamen Lerngruppen, in Kursen der äußeren Fachleistungsdifferenzierung sowie in Wahlpflicht- und Wahlgruppen stattfinden.

2Über Beginn und Formen der Leistungsdifferenzierung entscheidet jede Schule im Rahmen ihres Schulprogramms.

3Eine Verpflichtung zur äußeren Fachleistungsdifferenzierung besteht nicht.

(5) 1Die Integrierte Sekundarschule bietet insbesondere in Kooperation mit Betrieben und Trägern der Berufsvorbereitung und Berufsausbildung praxisbezogenes und berufsorientiertes Lernen an (Duales Lernen).

2Die Schule kann die Verbindlichkeit der Teilnahme am Dualen Lernen festlegen.

3In den Jahrgangsstufen 9 und 10 kann die Schule auch die Verbindlichkeit der Teilnahme an besonderen Organisationsformen des Dualen Lernens festlegen.

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