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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)

In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025

§ 21 Allgemeines

(1) 1Die Sekundarstufe I endet mit Abschlüssen.
2Abschlüsse sind
1.
die Berufsbildungsreife,
2.
die erweiterte Berufsbildungsreife und
3.
der mittlere Schulabschluss.
(2) 1Die erweiterte Berufsbildungsreife und der mittlere Schulabschluss werden in einem Abschlussverfahren erworben.
2Sie setzen sich aus den schulischen Bewertungen der Jahrgangsstufe 10 und einer Prüfung mindestens in den Fächern Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache zusammen.
(3) Abweichend von Absatz 2 werden am Gymnasium am Ende der Jahrgangsstufe 10 die erweiterte Berufsbildungsreife und der mittlere Schulabschluss ausschließlich auf Grund der schulischen Bewertungen der Jahrgangsstufe 10 erworben.

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Geändert durch folgende Änderungsgesetze