Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)
In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025
§ 35 Oberstufenzentren
(1) 1Berufliche Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachschulen sollen zu Oberstufenzentren unter einer gemeinsamen Schulleitung organisatorisch zusammengefasst werden.
2Die einzelnen Oberstufenzentren werden in Abteilungen gegliedert.
3Sie können in Absprache mit den Partnern in der dualen Ausbildung berufliche Fort- und Weiterbildungslehrgänge anbieten und sollen sich zu Kompetenzzentren entwickeln; § 34 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.
(2) Schülerinnen und Schüler, die einen Lehrgang nach § 29 Abs. 3 oder 4 besuchen wollen, werden, wenn sie keine Entscheidung für eine berufliche Fachrichtung getroffen haben, von der Schulaufsichtsbehörde einem Oberstufenzentrum nach Maßgabe der verfügbaren Plätze zugewiesen.
(3) 1Die Oberstufenzentren kooperieren mit Integrierten Sekundarschulen, um den Schülerinnen und Schülern das Weiterlernen in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen zu ermöglichen.
2Hierüber sollen Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden.

