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Rechtsanwalt Werner | Anwalt für Bildungsrecht und Schulrecht

Schulgesetz Berlin

Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin

Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)

In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025

§ 36 Grundsätze

(1) 1Schülerinnen und Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemein bildenden und beruflichen Schulen ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können, haben sonderpädagogischen Förderbedarf.
2Sie haben Anspruch auf besondere Förderung im Rahmen schulischer Bildung, Erziehung und Betreuung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
3Im Interesse einer ihre Persönlichkeit stärkenden Entwicklung erfolgt eine enge Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen der sonderpädagogischen Förderung in der Schule und der Jugendhilfe.
4Sonderpädagogische Förderschwerpunkte sind die Bereiche „Hören und Kommunikation“, „Sehen“, „Sprache“, „Lernen“, „Geistige Entwicklung“, „Körperliche und motorische Entwicklung“, „Emotionale und soziale Entwicklung“ und „Autismus“ sowie „Kranke Schülerinnen und Schüler“.
(2) 1Die sonderpädagogische Förderung kann an allgemeinen Schulen oder an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt erfolgen.
2Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu den in diesem Gesetz vorgesehenen Abschlüssen zu führen und ihnen den Wechsel von einem Bildungsgang in einen anderen zu ermöglichen.
3Sonderpädagogische Förderung soll vorrangig an allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgen.
4Bei der Planung und Durchführung des gemeinsamen Unterrichts, insbesondere bei der Erstellung von Förderplänen, arbeiten die Lehrkräfte für Sonderpädagogik und die der allgemeinen Schulen sowie andere Fachkräfte zusammen.
(3) 1Die Schulaufsichtsbehörde trifft auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der Schule, an der die Schülerin oder der Schüler angemeldet wird oder die sie oder er besucht, die Feststellung, ob die Schülerin oder der Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf hat.
2Bei der Ermittlung des Förderbedarfs kann die Schulaufsichtsbehörde ein sonderpädagogisches Gutachten hinzuziehen und sich der Beratung Dritter bedienen.
3Sie hat die Erziehungsberechtigten über mögliche Bildungswege ihrer Kinder zu beraten.
(4) Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf wählen, ob sie oder er eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll.
(5) 1Für die sonderpädagogische Förderung gelten die Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung, die Stundentafeln und die sonstigen für die allgemeine Schule geltenden Bestimmungen, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
2Grundlage der sonderpädagogischen Förderung sind individuelle Förderpläne, die regelmäßig fortzuschreiben sind.
(6) 1Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“, die die Voraussetzungen für einen Abschluss nach § 21 Abs. 1 nicht erfüllen, können am Ende der Jahrgangsstufe 10 den berufsorientierenden Schulabschluss und, wenn sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, einen der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss erwerben.
2Bei dem berufsorientierenden Schulabschluss werden auch praxisbezogene Leistungen einbezogen.
3Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ erhalten am Ende des Bildungsgangs ein Abschlusszeugnis.
(7) 1Für die Vorbereitung auf den Übergang von der Schule in das Berufs- und Arbeitsleben ist eine intensive behinderungsspezifische Berufsberatung und Berufsvorbereitung erforderlich.
2Über die weitere Förderung soll eine frühzeitige Abstimmung mit den weiterführenden Ausbildungs-, Förderungs- und Beschäftigungsträgern erfolgen.

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