Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)
In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025
§ 37 Gemeinsamer Unterricht
(1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf haben einen Anspruch eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen.
(2) 1Im gemeinsamen Unterricht in der allgemeinen Schule wird zielgleich oder zieldifferent nach den geltenden Rahmenlehrplänen und Vorschriften unterrichtet.
2Der zielgleiche Unterricht ist auf den Erwerb eines Schulabschlusses nach § 21 Absatz 1 oder des Abiturs ausgerichtet.
3Organisatorische und methodische Abweichungen sind zulässig, soweit die Art der Behinderung oder Beeinträchtigung es erfordert.
4Sonderpädagogisch geförderte Schülerinnen und Schüler können zeitweilig in gesonderten Lerngruppen unterrichtet werden, wenn dies im Einzelfall pädagogisch geboten ist.
(3) 1Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ werden bis Jahrgangsstufe 10, Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Geistige Entwicklung“ werden während des gesamten Schulbesuchs zieldifferent unterrichtet.
2In den Unterrichtsfächern, in denen die Leistungsanforderungen der allgemeinen Schule erfüllt werden können, richten sich die Lernziele und Leistungsanforderungen nach denen der allgemeinen Schule.
3Diese Schülerinnen und Schüler rücken bis in die Jahrgangsstufe 10 jeweils mit Beginn eines Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf.
4Für Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt „Lernen“ darf eine Wiederholung einer Jahrgangsstufe abweichend von § 59 Absatz 4 Satz 1 nur angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, dass sie dadurch einen oder einen höherwertigen schulischen Abschluss erreichen.
(4) 1Die Schulleiterin oder der Schulleiter der allgemeinen Schule darf eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind.
2Ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter eine Aufnahme nach Satz 1 nicht möglich, so legt sie oder er den Antrag der Schulaufsichtsbehörde vor.
3Diese richtet zur Vorbereitung ihrer Entscheidung einen Ausschuss ein, der die Erziehungsberechtigten und die Schule anhört.
4Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Schulbehörde abschließend auf der Grundlage einer Empfehlung des Ausschusses und unter Beachtung der personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die gewählte allgemeine Schule, eine andere allgemeine Schule oder im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt.

