Schulgesetz Berlin
Schulgesetz und Schulverordnungen in Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin
Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG)
In der aktuellen Fassung vom 24.12.2025
§ 55 Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung
(1) 1Kinder, die im übernächsten Schuljahr regelmäßig schulpflichtig werden, sind verpflichtet, an einem standardisierten Sprachstandsfeststellungsverfahren teilzunehmen.
2Für Kinder, die bereits eine Tageseinrichtung oder die Kindertagespflege im Sinne des § 22 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 107) geändert worden ist, besuchen, wird das Sprachstandsfeststellungsverfahren bis zum 31. Mai in der besuchten Tageseinrichtung oder Kindertagespflege durchgeführt.
3Für die übrigen Kinder findet das Sprachstandsfeststellungsverfahren bis zum 15. Januar in zuvor von der Schulaufsichtsbehörde benannten Räumlichkeiten statt.
(2) 1Kinder, bei denen festgestellt wird, dass sie nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache für eine erfolgreiche Teilnahme am Schulunterricht verfügen, erhalten eine vorschulische Sprachförderung.
2Für Kinder, die bereits eine Tageseinrichtung oder die Kindertagespflege im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 besuchen, findet die Sprachförderung im Rahmen des Besuchs der Tageseinrichtung oder der Kindertagespflege statt (§ 5a des Kindertagesförderungsgesetzes).
3Die übrigen Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf werden von der zuständigen Schulbehörde für die Dauer der letzten 18 Monate vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht zur Teilnahme an einer vorschulischen Sprachförderung im Umfang von täglich sieben Stunden regelmäßig an fünf Tagen in der Woche verpflichtet.
4Diese vorschulische Sprachförderung wird im Auftrag der Schule und unter schulischer Aufsicht in Tageseinrichtungen der Jugendhilfe und in der Kindertagespflege durchgeführt.
(3) 1Die Erziehungsberechtigten verantworten die Teilnahme ihres Kindes am Sprachstandsfeststellungsverfahren und bei festgestelltem Sprachförderbedarf an der vorschulischen Sprachförderung.
2Die Erziehungsberechtigten werden durch die zuständige Schulbehörde bei der Suche nach einem Sprachförderangebot individuell beraten und unterstützt.
3Kann die Inanspruchnahme der verpflichtenden Sprachförderung nach Absatz 2 nicht spätestens einen Monat nach Zugang des Bescheids zur Teilnahme an der verpflichtenden Sprachförderung durch die Erziehungsberechtigten gegenüber der zuständigen Schulbehörde nachgewiesen werden, erfolgt die Zuweisung eines Sprachförderangebots durch die zuständige Schulbehörde.
4Die Erziehungsberechtigten sind in diesem Fall verpflichtet, der Zuweisung Folge zu leisten.
5Zur bedarfsgerechten Bereitstellung der Sprachförderangebote kooperiert die zuständige Schulbehörde mit dem zuständigen Jugendamt.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Verpflichtung zur Teilnahme
- 1.
- am Sprachstandsfeststellungsverfahren sowie
- 2.
- an der vorschulischen Sprachförderung
(5) 1Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung für die Kinder, die nicht bereits eine Förderung in einer Tageseinrichtung der Jugendhilfe oder einer Tagespflegestelle im Sinne von Absatz 1 Satz 2 erhalten, den konkreten Termin der jährlichen Sprachstandsfeststellung festzulegen.
2Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ferner ermächtigt, im Benehmen mit der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung für die in Satz 1 genannten Kinder das Nähere über die Feststellung des Sprachstands und die vorschulischen Sprachfördermaßnahmen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere das Verfahren der Sprachstandsfeststellung, Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an der Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung, die Zuweisung eines Sprachförderangebots, Ort und Umfang der Sprachförderung, das Mittagessen, die personelle Ausstattung und deren Finanzierung.

